Hände, die Bausteine halten
Hände, die Bausteine halten

AVB-IT

AVB IT - TTG

Allgemeine Vertragsbedingungen der TTG Tourismus Technologie GmbH für die Lieferung (Kauf, Miete, Leasing) von IT-Komponenten (Hardware) und Software  sowie IT Dienstleistungen, im folgenden „AVB-IT“ genannt. 
Die AVB-IT setzen sich aus nachfolgenden drei Bestandteilen zusammen, welche integrierenden Bestandteil der AVB-IT bilden. 
-    AVB-IT Hardware
-    AVB-IT Software
-    AVB-IT IT Dienstleistungen, Softwareentwicklung und Projektentwicklung
Diese AVB-IT stimmen vollinhaltlich mit den AVB-IT des Landes Oberösterreich überein.


Stand: 11.02.2020

AVB - IT / HARDWARE

1. Allgemeines

1.1    Anwendungsbereich
Diese AVB IT in der jeweils gültigen Fassung gelten für IT-Lieferungen (im Folgenden kurz „Lieferung") an das Land Oberösterreich.

IT-Leistungen im Sinne dieser AVB IT sind IT-Lieferungen (IT-Komponenten, das sind Hardwarekomponenten) und die Lieferung ergänzende IT-Dienstleistungen wie insbesondere Programmierleistungen, IT-Beratung, Wartung, ASP oder Schulungen, welche gesondert abgerechnet werden können. Als Einkaufsbedingungen des Landes für die Beschaffung von IT-Hardware sollen diese AVB IT das gesamte Spektrum der IT- Hardware Beschaffung abdecken. Sie sind daher umfassend gestaltet.
Die einzelnen Bestimmungen dieser AVB IT sind auf die konkrete Leistungserbringung nur anzuwenden, soweit sie auf den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand zutreffen.

Diese AVB-IT/Software stimmen mit Ausnahme der Punkte 2.4, 2.10, 4.6, 4.7a, 5.3, 10.2 und 10.8 inhaltlich mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für IT-Leistungen Software (AVB-IT/SW), Version 01/11 überein.

1.2    Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers
Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftraggebers anzugeben.

1.3    Lieferung und Installation, Erfüllungsort
Die Lieferung durch den Auftragnehmer umfasst als Nebenleistung auch den Transport und - sofern im Leistungsverzeichnis oder sonstigen Vertragsbestandteilen gefordert - die Aufstellung, die Inbetriebnahme und die Vernetzung der beauftragten IT-Leistungen sowie allfällige weitere Leistungen.

Die IT-Komponenten werden frei Aufstellungsort geliefert. Das Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer kostenlos abzutransportieren und auf Kosten des Auftragnehmers fachgemäß zu entsorgen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Die Lieferung und (allenfalls) Installation hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die IT-Komponenten zum vereinbarten Tag der Übernahme mängelfrei in Betrieb genommen werden können. Als Erfüllungsort gilt der Aufstellungs-/Installations-/Lieferort.

1.4    Tag der Übernahme
Als Tag der Übernahme gilt:
•    der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 5.4 Abnahme) oder
•    bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber der Arbeitstag, nach dem die IT-Komponenten gemäß dem vom Auftraggeber gegengezeichneten Abnahmeprotokoll betriebsbereit aufgestellt/installiert/in Betrieb genommen worden sind oder die Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt vertragskonform zur Verfügung stehen, oder
•    bei Lieferung von IT-Komponenten, bei denen eine Abnahme bzw. eine Inbetriebnahme durch den Auftraggeber nicht sinnvoll oder tunlich ist, sowie in allen anderen Fällen, der Tag der vertragskonformen Lieferung bzw. Leistung.
Die Gefahr geht bei gekauften IT-Komponenten mit dem Tag der Lieferung auf den Auftraggeber über.

1.5    Vollständigkeit
Der Auftragnehmer sichert zu, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile für den definierten Betriebszweck, Komponenten oder Nebenleistungen fehlen, soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind.

Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten.
Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.

2. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen dem durch Standards definierten jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Sofern nicht im Einzelfall darüber hinausgehende bzw. abweichende Leistungen vereinbart werden, hat der Auftragnehmer insbesondere folgendes sicherzustellen:

2.1    Anforderungen an Ausarbeitungen
Falls schriftliche Ausarbeitungen Teil des Auftrages sind, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a)    dass Ausarbeitungen nach den Regeln der Technik unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Voraussetzungen erstellt werden,
b)    dass Ausarbeitungen eine klare Struktur besitzen und übersichtlich sind,
c)    dass Ausarbeitungen eine Kurzfassung (Management Summary) beinhalten,
d)    dass Ausarbeitungen den Versionsstand der Kapitel, Quellen für Aussagen und Zitate und ihre Annahme bzw. Abstimmung mit dem Auftraggeber erkennen lassen,
e)    dass Ausarbeitungen zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens herstellerneutral abgefasst werden, so dass keiner der möglichen Bieter bevorzugt wird,
f)    dass Ausarbeitungen für Vergabeverfahren von Seiten des Auftraggebers als Ausschreibungsunterlage verwendet werden können,
g)    dass im Zuge von Ausarbeitungen für Vergabeverfahren soweit sachlich möglich IT-technisch unterstützte Bewertungsschemata für Durchführungsangebote miterstellt werden.

2.2    Anforderungen an Anforderungsanalyse und Pflichtenheft
Falls Anforderungsanalyse und Pflichtenhefterstellung Teil des Auftrages sind, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a)    dass die Anforderungsanalyse alle wichtigen IT-technisch zu unterstützenden Abläufe durchleuchtet,
b)    dass das Pflichtenheft alle vom Auftrag umfassten IT-technisch zu unterstützenden Abläufe des Auftraggebers im IST-Zustand mit ihren sich aus der Anforderungsanalyse ergebenden organisatorischen und IT-technischen Schwachpunkten sowie einen SOLL-Zustand durchgängig und soweit notwendig in grafischer Aufbereitung darstellt,
c)    dass die Inhalte des Pflichtenhefts mit dem Auftraggeber soweit möglich abgestimmt sind,
d)    dass das Pflichtenheft die notwendigen Änderungen der beim Auftraggeber bereits vorhandenen Software so dokumentiert, dass diese von den Fachabteilungen des Auftraggebers verstanden werden können, andererseits aber auch als Vorlage für die technische Umsetzung ohne weitere Bearbeitung nutzbar sind,
e)    dass das Pflichtenheft und seine Spezifikationen auf logische Konsistenz und Durchführbarkeit geprüft sind.

2.2a Barrierefreiheit
Auftragnehmer haben auf Anfrage eine detaillierte und nachprüfbare Beschreibung beizuschließen, inwieweit Ihr Produkt durch Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden kann ("Accessibility Statement") bzw. inwieweit Ihr Produkt einschlägigen Richtlinien entspricht. Weiters hat der Auftragnehmer eine Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson für Nachfragen zum Thema Barrierefreiheit zu benennen.

2.3 Anforderungen an Hardwarekomponenten
Bei Lieferung von Hardwarekomponenten, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a) dass die vertragsgegenständlichen Hardwarekomponenten sämtliche Spezifikationen gemäß Produktbeschreibungen des Herstellers oder Lieferanten erfüllen,
b)    dass alle angebotenen Hardwarekomponenten nach Umstellung der Netzversorgungsspannung auf die EU-Norm gemäß EN 50160 in der jeweils geltenden Fassung problemlos weiter betrieben werden können,
c)    dass Hardware- und Netzwerkkomponenten den Regeln über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) gemäß österreichischem und EU-Recht entsprechen,
d)    dass bei Verkabelung und Netzwerkkonzeption die Norm EN 50173 in der geltenden Fassung bzw. an deren Stelle tretende und alle je nach Verkabelungstyp ergänzenden Normen eingehalten werden,
e)    dass nur fabrikneue Hardwarekomponenten geliefert werden, außer wenn explizit gebrauchte Hardwarekomponenten beschafft werden sollen,
f)    dass im PC-Bereich die Hardware aus Standardkomponenten besteht, wie sie im PC-Bereich üblich sind, im Handel angeboten werden und problemlos ausgetauscht bzw. erweitert (RAM, Festplatte) werden können,
g)    dass die IT-Komponenten den Anforderungen der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und technischen Richtlinien und ArbeitnehmerInnenschutz sowie den entsprechenden EU-Richtlinien entsprechen,
h)    soweit die Dimensionierung der benötigten Hardware dem Auftragnehmer übertragen worden ist, dass die IT-Komponenten in der Lage sind, bei Einsatz der vorgesehenen Software und im Einsatz für die im Leistungsverzeichnis oder sonstigen Vertragsbestandteilen vorgesehenen Mengen, bei der geplanten Volllast für einfache Transaktionen am vorgesehenen Endgerät Antwortzeiten zu liefern, die eine effiziente Aufgabenerfüllung zulassen.

2.4    Aufstellungsvoraussetzungen
Der Auftragnehmer hat Details für die vom Auftraggeber zu schaffenden Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen (Räumlichkeiten, Stromversorgung, Klimatisierung, Verkabelung, Bereitstellung von Servern, Systemsoftware, Datenbanksystemen und andere für eine reibungslose Installation und Inbetriebnahme notwendigen Vorbereitungen) sowie sonstige Mitwirkungspflichten rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor Lieferung, schriftlich bekannt zu geben.

Für den Fall, dass für die Erbringung der erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers zuvor ein Vergabeverfahren durchzuführen ist oder ein bereits laufendes Vergabeverfahren berichtigt werden muss, hat die Verständigung in jedem Fall so rechtzeitig zu erfolgen, dass ein allfälliges Vergabeverfahren durchgeführt oder berichtigt werden kann.

Der Auftragnehmer wird, sofern dies nach Art der Leistung erforderlich und ausdrücklich vereinbart ist, rechtzeitig die Räumlichkeiten begehen und als für die Leistungserbringung geeignet abnehmen bzw. die vom Auftraggeber beigestellten IT-Komponenten begutachten und alle für eine reibungslose Installation notwendigen Informationen sammeln. Findet er bei dieser Begehung und Begutachtung Mängel, wird er diese schriftlich zusammen mit einem Vorschlag zu ihrer Behebung dem Auftraggeber melden. Nach einer Mängelbehebung wird die Begehung und Begutachtung wiederholt. Versäumt der Auftragnehmer die Begehung, gelten die Räumlichkeiten und IT-Komponenten als vom Auftragnehmer akzeptiert und Mängel gehen zu seinen Lasten.

2.5    Erstellung und Lieferung der Dokumentation
Zum Leistungsumfang gehört auch die Lieferung und für die Dauer der Gewährleistung bzw. eines entsprechenden Wartungsvertrages laufende Aktualisierung der gesamten zur Nutzung des Vertragsgegenstandes notwendigen bzw. zweckmäßigen Dokumentation.

Für Hardwarekomponenten sind - falls vom Auftraggeber gewünscht - alle für Umkonfigurationen nötigen Unterlagen zu liefern, wie sie den einzelnen IT-Komponenten (Diskettenlaufwerk, Platte, Plattencontroller, Bildschirm etc.) üblicher Weise beiliegen.

Geforderte Benutzerdokumentation soll generell in deutscher Sprache vorliegen, nur wenn diese nachweislich nicht verfügbar ist oder bei Zustimmung des Auftraggebers kann diese auch in englischer Sprache geliefert werden.

Die für Betrieb und Erweiterung des IT-Systems notwendige Referenzinformation ist in einer solchen Form mitzuliefern, dass sie von Personen verstanden wird, die im Umgang mit ähnlichen IT-Komponenten vertraut sind.

Benutzerdokumentation und Dokumentation für Installation und Administration haben alle für die laufende Arbeit notwendigen Abläufe so zu beschreiben, dass sie für eine eingeschulte Person verständlich sind. Daneben hat die Dokumentation typische und vorhersehbare Fehlersituationen darzustellen und deren Behebung zu beschreiben.

Die technische Dokumentation muss den zum Zeitpunkt der Installation des Vertragsgegenstandes üblichen Standards entsprechen und so gestaltet sein, dass sie für einen mit ähnlichen IT-Komponenten vertrauten Fachmann verständlich und verwertbar ist.
Die Benutzerdokumentation wird auch in maschinenlesbarer Form geliefert, so dass diese Dokumentation an definierten Arbeitsplätzen während der Arbeit mit dem Vertragsgegenstand abgerufen werden kann.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftraggeber jegliche Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch beliebig kopieren und verwenden.

2.6    Schulung
Bei HW-Beschaffungen sind seitens des Auftragnehmers prinzipiell keine Schulungen ohne gesondertes Entgelt anzubieten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein Help Desk / Support Prozess gegen gesondertes Entgelt zur Verfügung steht.

Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer genaue Angaben über seine sonstigen Schulungsprogramme einschließlich Weiterbildung, Schulungskosten, Kurstermine und Kursort zu machen.

2.7    Leistungsumfang Hardware-Wartung
Sofern keine abweichenden Wartungsmodelle vereinbart wurden, umfasst die Wartung von Hardware deren Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit gemäß schriftlichem Wartungsplan des jeweiligen Herstellers) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter IT-Komponenten. Im Pauschalpreis enthalten sind alle dafür notwendigen Ersatzteile, Hilfsmittel und Betriebsstoffe.

Ausgetauschte IT-Komponenten (ausgenommen Datenträger) gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern in sonstigen Vertragsbedingungen nichts Abweichendes vereinbart ist.

Gebrauchte und defekte Datenträger (insbesondere Festplatten) gehen standardmäßig kostenlos in das Eigentum des Auftraggebers über, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
Die Fehlerdiagnose und -behebung erfolgt durch telefonische Beratung und Unterstützung und/oder durch Fernwartung bzw. durch den Einsatz eines Hardware-Spezialisten vor Ort, wenn es für die Fehlerbehebung erforderlich ist. Zu diesem Zweck ermöglicht der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zugang in die dazu notwendigen Räumlichkeiten und zu den IT-Systemen. Der Zugang zu Objekten mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen ist nur bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen, die bei der Auftragsvergabe Bestandteil der Vereinbarung sind, zulässig.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, den Ein- bzw. Umbau von notwendigen, vorgesehenen Anpassungen und Sicherheitsänderungen ohne gesondertes Entgelt vorzunehmen.

Vor einem allfälligen Ein- bzw. Umbau allgemein vorgesehener technischer Verbesserungen ist der Auftraggeber über damit verbundene allfällige Folgekosten schriftlich zu informieren, soweit diese dem Auftragnehmer bekannt waren oder einem sorgfältigen Auftragnehmer bekannt sein mussten.

2.8    Fehlerklassen
Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer vor einvernehmlicher Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Klassifizierung des Auftraggebers zu setzen, um Nachteile für den Auftraggeber zu vermeiden.

•    Klasse 1 - „kritisch"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.

Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Daten-zerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt kurzfristig (angestrebt wird grundsätzlich 8 Arbeitsstunden ab Beginn der Fehlerbehebung) zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich kurzfristig für eine Fehlerbehebung z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend und mit hoher Priorität an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 2 - „schwer"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes. Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt mittelfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich mittelfristig für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 3 - „leicht"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt in angemessener Zeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal und sorgt soweit möglich für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern im Rahmen der Releasepolitik. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 4 - „trivial"
Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor Allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können. Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreib-fehler.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer sorgt ohne besondere Priorität im Rahmen geplanter vorbeugender Wartung oder der Releasepolitik für die Fehlerbehebung.

2.9 Betrieb einer Hotline
Der Auftragnehmer wird eine Telefonnummer (Hotline) und Support-E-Mail-Adresse definieren, bei der der Auftraggeber Störungen und Probleme mit den IT-Komponenten melden und Auskünfte einholen kann.

2.10    Wartungsbereitschafts-, Reaktionszeiten
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wartung werktags Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. In dieser Zeit (Wartungsbereitschaftszeit) ist auch die Hotline besetzt zu halten.

Eine vorbeugende Wartung bzw. ein Versionswechsel erfolgt nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Störungsbehebung bzw. Korrektur oder Fehlerbehebung während der Wartungsbereitschaftszeit so rasch wie möglich, bei Fehlern der Klasse 1 oder 2 spätestens jedoch mit Ablauf der nachstehenden Reaktionszeit.

Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Verständigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bis zum Eintreffen eines Technikers bei der fehlerhaften IT-Komponente zur Aufnahme der Reparaturarbeiten oder einer im Interesse des Auftraggebers gelegenen, auf die umgehende Fehlerbehebung abzielenden Aktion (z.B. Abholung der defekten IT-Komponente zur Reparatur).

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Telefonsupport und Fernwartung beträgt - sofern nicht anders vereinbart - maximal 2 Stunden.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Störungsbehebung vor Ort beträgt - sofern nicht anders vereinbart - maximal 4 Stunden.

Bereits begonnene Wartungsleistungen werden auch außerhalb der Wartungsbereitschaftszeit ohne gesonderte Berechnung zu Ende geführt.

2.11    Qualitätsanforderungen Wartung allgemein
Der Auftragnehmer sichert für die im Rahmen dieses Vertrages gewarteten IT-Komponenten zu,
•    dass mindestens ein Spezialist für Auskünfte und Fehlerbehebungen zu jeder IT-Komponente verfügbar ist,
•    die IT-Komponenten so zu warten, dass die vereinbarten Zugriffszeiten und Verfügbarkeiten durch die Wartung nicht verschlechtert werden.

2.12    Wartung der Dokumentation
Teil der Wartung ist in jedem Fall ohne gesonderte Berechnung die laufende Aktualisierung der Dokumentation. 
Die Aktualisierung der Dokumentation kann online erfolgen.
2.13    Teilbarkeit
Die genannten Pflichten des Auftragnehmers sind Hauptleistungspflichten und unteilbar, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

2.14    Benachrichtigungspflichten
Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

3. Immaterialgüterrechte

Notwendige Rechte zum Einsatz und/oder Betrieb der IT-Hardwarekomponenten sind ohne gesondertes Entgelt mitzuliefern.

4. Entgelt

4.1    Allgemeines
Sämtliche Entgelte sind in EURO exklusive (Einfuhr-)Umsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer anzuführen. Steuern sowie Rechtsgeschäftsgebühren sind gesondert auszuweisen. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche nach dem Vertrag bis zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen einschließlich allfälliger Nebenleistungen abgegolten.

Spesen der Mitarbeiter des Auftragnehmers und allfälliger Subauftragnehmer wie z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit udgl. trägt der Auftragnehmer.

4.2    Entgelt für Lieferungen, Miete und Leasing
Die vereinbarten Preise sind feste Pauschalpreise, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Nachweisliche allgemeine Preissenkungen des Auftragnehmers zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Bestellzeitpunkt sind allerdings an den Auftraggeber weiter zu geben, sofern nicht Projektsonderpreise vereinbart wurden.

4.3    Entgelt für Wartung
Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen zu einem wiederkehrenden Wartungsentgelt (Pauschalwartung). Das Wartungsentgelt unterliegt der Anpassung gemäß Punkt 4.7 „Änderungen der Entgelte".

4.4    Zusatzleistungen
Wird im Zuge der Durchführung eines diesen AVB IT unterliegenden Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren, sofern dies insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für diese zu leisten.

4.5    Rechnungslegung
Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen. Rechnungen ohne Bestellnummer, die auch anderweitig nicht einem bestimmten Geschäftsfall zugeordnet werden können, gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien und in einer Form zu erstellen, die dem Auftraggeber eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.

4.6    Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungslegung. Bei Kauf und Werkvertrag entsteht die Zahlungsverpflichtung frühestens am Tag der Übernahme. Allenfalls vereinbarte Zahlungsziele beginnen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Insbesondere bei Projekten mit einer geplanten Laufzeit von mehr als 6 Monaten kann ein Zahlungsplan vereinbart werden.
Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Übernahme gemäß Punkt 1.4 folgenden Monats.

Wiederkehrende Wartungsentgelte werden dem Auftraggeber am Ende der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode in Rechnung gestellt. Bei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-Kalendertage-Monats anteilig nach Kalendertagen berechnet.

Die Rechnungen sind dreißig (30) Tage nach Eingang der Rechnung bzw. nach Entstehen der Zahlungsverpflichtung zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, werden gesetzliche Verzugszinsen fällig.

Ist der Auftragnehmer Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als € 7.000,--; ist anlässlich der Legung der ersten Rechnung die Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder einen Aufrechnungsverzicht anzuschließen. Das Gleiche gilt für jede weitere Rechnung, sofern die zeitliche Gültigkeit der bisherigen Erklärung abgelaufen ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Rechnungsbetrag einen Haftrücklass in der Höhe von maximal 5 (fünf) % bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten. Anstelle des Haftrücklasses kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Bankgarantie verlangen. 

4.7 Änderung der Entgelte
Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest.

Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben.
Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.

Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.


4.7a Aktualisierung der Preisangemessenheit bei Rahmenlieferaufträgen
Werden die Preise für gleichartige IT-Komponenten bei namhaften Händlern - ausgenommen zeitlich befristete besondere Aktionen - um mehr als 5 % gesenkt, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber neue Preise vorzuschlagen. Führen die darüber gegebenenfalls anberaumten Verhandlungen binnen vier Wochen zu keinem Ergebnis so ist der Auftraggeber berechtigt, ab dem folgenden Kalenderquartal eine entsprechende Preisreduktion auf alle betroffenen gleichartigen IT-Komponenten in Abschlag zu bringen. Ab Bekanntgabe des Auftraggebers, diese Preisreduktion in Anspruch nehmen zu wollen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zum Ende des laufenden Kalenderquartals aufzulösen. Bis zu diesem Termin hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen weiter zu erbringen, seine Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen bis zum Ende der Gewährleistungs-/Garantiefrist.

4.8 Abgaben
Alle sich aus einem diesen AVB IT unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Steuern, Gebühren, Zölle, Urheberrechtsabgaben, Entsorgungsbeiträge udgl. mit Ausnahme der Umsatzsteuer trägt der Auftragnehmer.

Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

5. Projektabwicklung allgemein

5.1    Wechsel von Subunternehmern
Der Auftragnehmer wird sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als der in dem Angebot genannten Subunternehmer zur Vertragserfüllung bedienen. Der Auftraggeber wird eine diesbezügliche Entscheidung binnen drei Wochen ab Erhalt des schriftlichen Antrages treffen und einen Wechsel von Subunternehmern nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

5.2    Nachfolgeprodukte
Prinzipiell sind über die gesamte Vertragslaufzeit die jeweils vereinbarten IT-Hardwareprodukte an den Auftraggeber zu liefern.
Sieht sich der Auftragnehmer nicht mehr in der Lage, die vereinbarten IT-Komponenten zu liefern, so hat er die Lieferung von Nachfolgeprodukten anzubieten. Nachfolgeprodukte müssen in diesem Fall dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen, dürfen zu keiner Kostenerhöhung führen und müssen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Sollte die Lieferung von Nachfolgeprodukten zur Folge haben, dass sich sonstige Parameter der Gesamtlieferung ändern (z. B. Konfigurationen, Schnittstellenprogramme, Schulungsleistungen) und zu Mehraufwänden und Terminverschiebungen führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Der Auftraggeber entscheidet umgehend, ob er trotz dieser Umstände die Nachfolgeprodukte geliefert haben will. Daraus entstehende Terminverschiebungen werden als genehmigt angesehen. Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.

5.3    Prüfung und Freigabe von Ausarbeitungen
Die Prüfung von Ausarbeitungen (Spezifikationen, Handbüchern etc.) erfolgt nach erfolgter Einführung der Mitarbeiter des Auftraggebers in die Ausarbeitung durch Prüfung in einer gemeinsamen Arbeitssitzung von angemessener Dauer kapitelweise auf Vollständigkeit und Einsetzbarkeit (Reviewsitzung) oder durch einfache Inspektion durch die Projektleitung. In beiden Fällen werden die Ergebnisse schriftlich festgehalten. Werden hierbei schwerwiegende Mängel gefunden, wird dieser 2x wiederholt, bis die Mängel behoben sind.

Ansonsten wird die Ausarbeitung mit Einlangen etwaiger Mängelbehebungen vom Auftraggeber als geprüft erklärt.

Sofern nicht ausdrücklich eine planmäßige Abnahme von Ausarbeitungen (Meilensteine) vereinbart wurde, bedeutet dies keine Abnahme im rechtlichen Sinne, sondern die Wissenserklärung des Auftraggebers, dass ihm keine Widersprüche in der Ausarbeitung selbst oder zwischen Ausarbeitung und Wirklichkeit aufgefallen sind. Insbesondere übernimmt der Auftraggeber mit der Prüfung von Ausarbeitungen keine Haftung für die Vollständigkeit und Durchführbarkeit der beschriebenen Maßnahmen bzw. für die Realisierbarkeit und Vertragskonformität der beschriebenen IT-Komponenten.

Der Auftraggeber wird die Prüfung von Ausarbeitungen innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Ausarbeitungen - bei entsprechender Vorankündigung binnen drei Arbeitstagen ab Erhalt der Ausarbeitungen -beginnen und einen Durchlauf der Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchführen.
Werden nach Einlangen von Mängelbehebungen beim Auftraggeber binnen zwei Wochen weder weitere Mängel gerügt, noch die Ausarbeitung schriftlich für geprüft erklärt, so gehen Verzögerungen im Terminplan nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Sofern eine planmäßige Abnahme vereinbart wurde, stellt diese den Abschluss einer erfolgreichen Überprüfung von Projektausarbeitungen dar und bedeutet die Bestätigung durch den Auftraggeber, dass der funktionale Inhalt der Ausarbeitungen seinen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit und Einsetzbarkeit entspricht und die Realisierung durch den Auftragnehmer auf dieser Basis zu erfolgen hat und für die weitere Projektarbeit bindend ist. Jede darüber hinausgehende Änderung oder Erweiterung zu dem in freigegebenen Ausarbeitungen Beschriebenem wird im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens (vgl. Punkt 6.2) in Bezug auf Umsetzung, Termin und Kosten abgewickelt.

5.4    Abnahme
Die Abnahme richtet sich nach den Ausführungen im Leistungsverzeichnis, die insbesondere folgende Punkte umfassen können:
a)    Bereitstellung zur Abnahme
b)    Zulässigkeit von Teilabnahmen
c)    (Teil)Abnahmeobjekte
d)    Verantwortlichkeiten für die Testdaten- und Testfallerstellung und die Durchführung der Tests
e)    Abnahmedauer
f)    Fälle, die zu Abnahmeverhinderungen führen können
g)    Regelungen für das grundlose Fehlen einer Abnahme nach Auslaufen der Abnahmefrist

Der Auftraggeber wird IT-Komponenten nur nach Abnahme verwenden. Eine vom Auftraggeber angeordnete oder selbst vorgenommene produktive Nutzung der IT-Komponenten gilt jedenfalls als Abnahme.

Subsidiär gelten folgende Bestimmungen:

Der Abnahmetest besteht aus einem Funktionstest, einem Leistungstest und - sofern ausdrücklich vereinbart -einem Dauertest (probeweiser Echtbetrieb).
a)    Der Funktionstest besteht aus einer Überprüfung, ob die gelieferten IT-Komponenten die vereinbarten Funktionen erfüllen.
b)    Im Leistungstest wird überprüft, ob die IT-Komponenten unter den definierten oder mangels Definition den allgemein üblichen Belastungszuständen die definierten Anforderungen an Antwortzeiten und Durchsatz erfüllt. Der Leistungstest kann auch in einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Benchmark bestehen und gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der erreichte Benchmark unter sonst gleichen Voraussetzungen vom aufgrund des ursprünglichen Benchmark erwarteten (berechneten) Ergebnis um nicht mehr als 5 % abweicht. Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.
c)    Im Rahmen des Dauertests (probeweiser Echtbetrieb) wird die Zuverlässigkeit der IT-Komponenten im Echtbetrieb überprüft. Der Dauertest gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Verfügbarkeit der IT-Komponenten über einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen (00.00 bis 24.00 Uhr) bzw. während der im Vertrag vereinbarten Zeit mindestens den allgemein üblichen, in Ankündigungen des Herstellers genannten oder sonst vereinbarten Prozentsatz unter Einhaltung aller sonstigen Qualitätskriterien erreicht. Der Dauertest erfolgt unter den Bedingungen der vereinbarten Service Levels.

Über den erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests ist unverzüglich ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

Der Auftragnehmer wird am Abnahmetest - ausgenommen am Dauertest - unentgeltlich teilnehmen.

§ 377 UGB findet keine Anwendung. Die Testmodalitäten sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der Auftraggeber kann auf einen oder mehrere der oben genannten Tests im Rahmen des Leistungsverzeichnisses verzichten, was zu einer Vorverlegung des Datums des Tages der Übernahme führt.

5.5    Problemreport
Der Auftragnehmer wird für die Dauer der Wartungspflicht einen Störungsbericht führen, der jede Wartungshandlung mit Datum, jede Änderung des Versionsstandes der IT-Komponente und jede Störungsbehebung mit Datum, ausgefallener bzw. gewarteter IT-Komponente, Fehlerklasse, Dauer des Ausfalls, Fehlermeldungen von Hardware oder Software (sofern dokumentiert verfügbar), Ursache der Störung, Art der Behebung und Name des Wartungstechnikers beinhaltet. Auf dessen Basis wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen monatlichen Kurzbericht schriftlich übersenden.

5.6    Informationspflichten
Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Tag der Übernahme eines Kaufes bzw. für die Dauer eines Miet-, Wartungs-, oder Dienstleistungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen der IT-Komponenten unterrichten, ihm bekannte Fehler der IT-Komponenten unaufgefordert melden oder die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen. Er wird weiters den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens aber sechs Monate vor dem tatsächlichen Datum, über eine bevorstehende Einstellung der Produktion von Ersatzteilen oder der Wartung von IT-Komponentenunterrichten und ihm auch nach dem Ende der Gewährleistung/Garantie/ Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten.

Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war oder dem Auftragnehmer bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein musste, und entstehen dem Auftraggeber dadurch Aufwendungen (z.B. durch Fehlersuche, Tests etc.), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 8.7.
 

6. Projektmanagement für größere Projekte

Dieser Abschnitt ist auf Projekte mit einem Gesamtwert über 500.000,-- EURO oder auf Projekte, wo dies im Leistungsverzeichnis oder anderen Unterlagen explizit gefordert wird, anzuwenden.

6.1 Projektorganisation
Die Projektorganisation besteht, soweit nicht anders vereinbart, aus den folgenden Organen:

6.1.1    Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss ist von beiden Vertragspartnern hochrangig zu besetzen.
Aufgaben: begleitende Kontrolle von Terminen, Budgets und die Entscheidung von Fragen, bei denen in den Projektteams und zwischen Projektleiter und Projektkoordinator keine Lösung erzielt werden konnte. Sitzungen: alle 2 Monate und auf Verlangen des Projektleiters oder des Projektkoordinators. Einberufung der Sitzungen: Projektkoordinator

Über jede Lenkungsausschusssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens in der nächsten Lenkungsausschusssitzung zu genehmigen ist.

6.1.2    Projektleiter
Oberste Instanz im laufenden Projektgeschehen, Entscheidung von Fragen aus den Projektteams, Koordination der Projektteams, Gesamtverantwortung für das Projekt. Der Auftragnehmer hat zu Projektbeginn bzw. im Falle eines Vergabeverfahrens im Angebot eine/n Projektleiter/in und deren/dessen Qualifikationen und Projekterfahrungen zu nennen. Eine Änderung der Person des Projektleiters im laufenden Projekt ist ohne zwingenden Grund nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Eine Kündigung durch den Projektleiter gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn der Projektleiter trotz Bemühen des Auftragnehmers es ablehnt, für das Projekt weiter tätig zu sein.

6.1.3    Projektkoordinator
Der Projektkoordinator wird vom Auftraggeber gestellt und koordiniert die Tätigkeiten der am Projekt beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers.

6.1.4    Projektleitung und Berichtswesen
Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern.

Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehntägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen.

Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteuerungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im Format des beim Auftraggeber üblichen Textverarbeitungssystems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden. Das Protokoll ist binnen einer Woche vom Projektkoordinator zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.

6.2 Änderungen der Vorgaben für Ausarbeitungen, Softwareerstellung bzw. -anpassung
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, zumutbaren Änderungswünschen des Auftraggebers während des Projektes nachzukommen.

Wünscht der Auftraggeber im Zuge des Projektes, dass von einer Vorgabe (Anforderungsanalyse, Lastenheft, Pflichtenheft, einzelne Funktionen) geringfügig abgewichen wird, so ist dies durch Absprache zwischen dem Projektleiter und dem Projektkoordinator des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers schriftlich festzulegen.

Erfordert ein solcher Wunsch des Auftraggebers einen Aufwand, der den Arbeitsumfang von drei Manntagen überschreitet, oder würde die Funktionalität der IT-Komponente(n) eingeschränkt, so ist eine Entscheidung des Lenkungsausschusses herbeizuführen.
Der Aufwand wird mangels spezieller Vereinbarung nach Aufwand verrechnet. Ergibt sich das Erfordernis zusätzlichen Aufwandes aufgrund von Mängeln des Ergebnisses einer durch den Auftragnehmer oder einen ihm zuzurechnenden Dritten bereits fertig gestellten Phase des Projekts, kann der Auftragnehmer diesen Aufwand nicht in Rechnung stellen; hat ein nicht dem Auftragnehmer zuzurechnender Dritter die mangelhafte Phase des Projekts fertig gestellt, ist der zusätzliche Aufwand vom Auftraggeber zu bezahlen.
 

7. Sonderregelungen für Rufbereitschaft

Soweit Rufbereitschaft ausgeschrieben bzw. vereinbart ist, gelten nachstehende Regelungen:

7.1    Einteilung der Rufbereitschaft
Der Auftraggeber informiert zeitgerecht, aber mindestens sieben Tage vor Eintritt der Rufbereitschaft, schriftlich (per E-Mail oder Fax) den Auftragnehmer.

7.2    Entgelt
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum der Rufbereitschaft, für die tatsächliche Tätigkeit im Aktivierungsfall und Ersatz der Anfahrtsspesen seiner Mitarbeiter. Das Entgelt für die tatsächliche Tätigkeit im Aktivierungsfall entspricht dem vereinbarten Stundensatz für die beauftragte Leistung, das Entgelt für die Rufbereitschaft wird mit 20% des Stundensatzes festgelegt.

7.3    Technische Voraussetzungen
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter über ein entsprechendes Kommunikationsmedium (z. B. Mobiltelefon) verfügen und sich während Ihrer Rufbereitschaft verpflichten, permanent erreichbar zu sein. Ferner haben die Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass eine kontinuierliche Netzverbindung in Bezug auf technische und örtliche Gegebenheiten sichergestellt ist.

Die Rufnummern sind zu Beginn der geforderten Rufbereitschaft an den Auftraggeber zu melden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Änderung der Rufnummern diese unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.

7.4    Reaktionszeit
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter im Falle einer Aktivierung während ihrer Rufbereitschaft unverzüglich, jedoch mindestens innerhalb von zwei Stunden unter Berücksichtigung der örtlichen Distanz und der Verkehrsverhältnisse, am Aufstellungsort eintreffen.

Für Einsätze im Ausland gilt die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Regelung.

7.5    Freizeitbeschränkungen
Während der Rufbereitschaft haben die entsprechenden Mitarbeiter des Auftragnehmers alles zu unterlassen, was im Aktivierungsfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen kann.

8. Leistungsstörungen

8.1    Verzug
Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer vertreten hat, die Erbringung einer Leistung, die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Echtbetrieb des Vertragsgegenstandes bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er verschuldet hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zu festgelegten jeweiligen Leistungstermin nicht einhält, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
•    auf Erfüllung zu bestehen und Konventionalstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder
•    unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Konventionalstrafe, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann die Konventionalstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes vom Vertrag gefordert werden.

Als Konventionalstrafe kann der Auftraggeber pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern:

•    € 110,--
•    1/1000 des vereinbarten Gesamtpreises der wegen der Verzögerung nicht einsetzbaren Leistungen 
Diese Konventionalstrafe ist jedenfalls mit zehn Prozent der Bruttoauftragssumme begrenzt.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche folgt der Regelung in Punkt 8.7.


8.2    Gewährleistung und Garantie für Lieferungen und einmalige Leistungen inklusive Leasing
Es wird eine 3-jährige Garantie vereinbart, beginnend mit dem Tag der Übernahme.

Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Preisminderung begehren oder bei nicht geringfügigen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.

8.3    Gewährleistung für Serienfehler
Serienfehler sind Fehler, bei denen IT-Komponenten oder Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die markant außerhalb der gewöhnlich erwarteten Werte oder der vom Hersteller oder Auftragnehmer angegebenen Werte liegen.
Ein Serienfehler liegt insbesondere dann vor, wenn bei einer Komponente bei einer Einsatzzeit, die unter 50 % der vom Auftragnehmer angegebenen MTBF (Mean Time between Failure) liegt, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten Ausfälle/Störungen bei mehr als 3% aller installierten Geräte oder Komponenten auftreten.

In diesem Fall hat der Auftragnehmer einen Plan zur Fehlerbehebung vorzulegen und auf seine Kosten durchzuführen. Dieser Plan muss Maßnahmen enthalten, die das aufgrund der Gleichartigkeit der aufgetretenen Fehler zu erwartende Verhalten anderer Komponenten dieser Serie kompensiert. Ist absehbar, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen des Auftragnehmers nicht zielführend sind, kann der Auftraggeber den Austausch aller Geräte dieser Serie verlangen. Der Auftraggeber kann die Regelung dieses Punktes innerhalb der Garantiefrist oder der vom Auftragnehmer angegebenen MTBF geltend machen, je nachdem, welche Frist länger
ist.

8.4    Gewährleistung für Miete
Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, kann der Auftraggeber das Mietentgelt entsprechend kürzen oder bei nicht geringfügigen Mängeln den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.

Die Garantiefrist beginnt mit dem Tag der Übernahme zu laufen. 

Im Übrigen gelten die obigen Regeln auch im Fall der Miete.

8.5    Gewährleistung bei mangelnder Barrierefreiheit
Erweisen sich vom Auftragnehmer angebotene Lösungen nicht wie bei Angebotslegung behauptet als barrierefrei nutzbar, so hat der Auftragnehmer entsprechende Nachrüstungsarbeiten unverzüglich unentgeltlich zu leisten. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch die mangelnde Nutzbarkeit entstehen, haftet der Auftragnehmer.

8.6    Freiheit von Rechten Dritter
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden im Rahmen der Regelung von Punkt 8.7 ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet.

Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

8.7    Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch bei leichter Fahrlässigkeit insgesamt pro Vertrag mit der 3-fachen Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate) begrenzt.

Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für
-    Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden;
-    entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch.

Die Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur Anwendung kommt.

8.8 Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer.

9. Vertragsdauer

9.1 Verfügbarkeit von Wartungsdiensten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wartungsdienste und Ersatzteile für die vertragsgegenständlichen IT-Komponenten für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Tag der Übernahme anzubieten.

9.2 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a)    sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens, dem diese AVB IT zugrunde liegen, unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung gehabt hätte;
b)    wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht der Auftraggeber diese selbst zu vertreten hat; Der Auftragnehmer kann ggf. binnen 30 Kalendertagen ab schriftlicher Benachrichtigung über die beabsichtigte vorzeitige Auflösung durch den Auftraggeber nach dieser Bestimmung darzustellen, dass die Leistungserbringung dennoch möglich ist;
c)    wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
d)    wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber vorsätzlich Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen
hat;
e)    wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Verschwiegenheitspflichten vorsätzlich, grob fahrlässig oder wiederholt verletzt;
f)    bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des Auftragnehmers;
g)    wenn der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subauftragnehmer einsetzt;
h)    wenn Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Leistungsvertrag, aber auch außerhalb dieser vertraglichen Vereinbarung, vorliegen, welche die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers i.S. des BVergG beeinträchtigen;
i)    Verzug des Auftragnehmers mit der Leistungserbringung trotz Nachfristsetzung seitens des Auftraggebers; Ein entsprechender Verzug tritt nicht ein, wenn der Verzug durch fehlende oder verspätete Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht wurde;
j)    wenn die zeitnahe Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Auftrags verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern würden, unterblieben ist.

Erklärt der Auftraggeber nach dieser Bestimmung die sofortige Auflösung des Vertrages, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit er nicht bereits eine für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat. Bereits geleistete Zahlungen sind insoweit unverzüglich zurück zu erstatten. Trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, hat er dem Auftraggeber die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten im Rahmen des Punktes 8.7 zu ersetzen.

9.3 Kauf von Miet-/Leasingkomponenten
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, nach Ablauf von 24 Vertragsmonaten jederzeit auf Wunsch des Auftraggebers in Verhandlungen über den Kauf von Miet-/Leasingkomponenten durch den Auftraggeber einzutreten.

10. Sonstiges

10.1 Arbeits- und Sozialrecht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts durchzuführen. Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, die Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 29/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961,
Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen.

Die Vorschriften des jeweils geltenden österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts können bei der örtlich zuständigen Arbeiterkammer bzw. Wirtschaftskammer eingesehen werden (BVergG).

10.2    Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auftrag sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen.

Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,
•    die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder
•    dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder
•    dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber obliegt.

Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden.

Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.

Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von € 50.000,-- zu verlangen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören.

Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

10.3    Abwerben von Mitarbeitern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede aktive Abwerbung von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertragspartner zu zahlen.

10.4    Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

10.5    Verzinsung
Rückzuzahlende Beträge sind mit einem Zinssatz von vier Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10.6    Zurückbehaltung und Leistungspflicht
Im Streitfall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten oder Leistungen einzustellen.

10.7    Schriftform
Zusätze und Änderungen zu diesen AVB IT bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

10.8    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, dem diese AVB IT zugrunde liegen, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz.

Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Wiener Kaufrechtsabkommens 1980 zur Anwendung. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen oder Ähnlichem des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.9    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB IT unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.
 

AVB - IT / SOFTWARE

1. Allgemeines

1.1    Anwendungsbereich
Diese AVB-IT in der jeweils gültigen Fassung gelten für die Lieferung von IT Standardsoftware und deren Adaption an kundenspezifische Voraussetzungen, ohne einen Eingriff in den Sourcecode der Standardsoftware an das Land Oberösterreich. Die einzelnen Bestimmungen dieser AVB IT sind auf die konkrete Leistungserbringung nur anzuwenden, soweit sie auf den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand zutreffen.

Standardsoftware ist Software (Programme, Programm-Module, Tools etc), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, die als Standardlösung am Markt erhältlich ist. Dabei kann es sich sowohl um Systemsoftware als auch um Anwendungssoftware handeln.

Individualsoftware ist eine auf Basis einer Spezifikation des Auftraggebers (Pflichtenheft udgl.) für den Auftraggeber entwickelte Softwarelösung. Dabei kann es sich sowohl um Systemsoftware als auch um Anwendungssoftware handeln.

Systemsoftware sind jene Softwarekomponenten, die für die Funktionalität der Hardwarekomponenten notwendig sind und eine notwendige Basisfunktionalität für IT-Systeme darstellen. Darunter fallen Firmware, Betriebssysteme, Datenbanksoftware, Dfü-Software udgl. Die Systemsoftware ist meist an eine Hardwarearchitektur gebunden.

Anwendungssoftware ist eine für die Erfüllung einer spezifischen Aufgabenstellung eines Benutzers orientierte Softwarelösung. Dabei reicht das Spektrum von allgemeiner Anwendungssoftware wie Textverarbeitung, Tabellenkalkulation udgl. bis hin zu branchenüblicher Anwendungssoftware wie Finanzbuchhaltung, Personalverwaltung udgl. Der Funktionsumfang der gelieferten Anwendungssoftware kann im Normalfall nur durch Konfiguration angepasst werden.

Diese AVB-IT/Software stimmen mit Ausnahme der Punkte 2.4, 2.5, 2.12, 4.6, 4.7a, und 9.8 inhaltlich mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für IT-Leistungen Software (AVB-IT/SW), Version 01/11 überein.

1.2    Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers
Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftraggebers anzugeben.

1.3    Lieferung und Installation, Erfüllungsort
Die Lieferung durch den Auftragnehmer umfasst sämtliche Nebenleistungen, die zur vertragsgemäßen Leistungserfüllung erforderlich sind. Die IT-Komponenten werden frei Aufstellungsort geliefert.

Die Lieferung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die IT-Komponenten zum vereinbarten Tag der Übernahme mängelfrei in Betrieb genommen werden können.

Als Erfüllungsort gilt der Lieferort.

1.4    Tag der Übernahme
Als Tag der Übernahme gilt:
•    der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 5.2 Abnahme) oder
•    bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber, bzw. wenn eine Abnahme nicht in Frage kommt (siehe Pkt. 5.2 Abnahme), der Tag der Lieferung.
Die Gefahr geht bei gekaufter Standardsoftware mit dem Tag der Übernahme auf den Auftraggeber über.

1.5    Vollständigkeit
Der Auftragnehmer garantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistungen für den festgelegten beabsichtigten Einsatz fehlen , soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind.

Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos nachzuliefern und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten.

Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.

2. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen technisch zeitgemäß erfolgen. Sofern nicht im Einzelfall darüber hinausgehende bzw. abweichende Leistungen vereinbart werden, hat der Auftragnehmer insbesondere folgendes sicherzustellen:

2.1    Anforderungen an Ausarbeitungen
Falls schriftliche Ausarbeitungen Teil des Auftrages sind, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a)    dass Ausarbeitungen nach den Regeln der Technik unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Voraussetzungen erstellt werden,
b)    dass Ausarbeitungen eine klare Struktur besitzen und übersichtlich sind,
c)    dass Ausarbeitungen eine Kurzfassung (Management Summary) beinhalten,
d)    dass Ausarbeitungen den Versionsstand der Kapitel, Quellen für Aussagen und Zitate und ihre Annahme bzw. Abstimmung mit dem Auftraggeber erkennen lassen.

2.2    Barrierefreiheit
Auftragnehmer haben auf Anfrage eine detaillierte und nachprüfbare Beschreibung beizuschließen, inwieweit Ihr Produkt durch Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden kann ("Accessibility Statement") bzw. inwieweit Ihr Produkt einschlägigen Richtlinien entspricht. Weiters hat der Auftragnehmer eine Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson für Nachfragen zum Thema Barrierefreiheit zu benennen.

2.3    Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Softwarekomponenten zu liefern,
a)    die zuverlässig die vertraglich bzw. im Leistungsverzeichnis beschriebenen Funktionen erfüllen,
b)    die frei von Trojanern, Viren, Würmern und sonstiger Malware sind,
c)    deren etwaige Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen im Angebot beschrieben sind, und bei lizenzgerechter Nutzung keine Einschränkung der Funktionalität, dieser oder anderer Softwarekomponenten mit sich bringt,
d)    die ausführlichst, auch auf zu erwartende Grenzfälle (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transaktionen, Datenmengen) getestet wurden,
e)    die benutzerfreundlich ist, für gleiche oder ähnliche Sachverhalte ähnlich funktioniert und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer ohne Hilfsdokumentation und nach einer üblichen Einschulung in den Grundfunktionen problemlos benutzt werden kann,
f)    bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes eine einheitliche Menügestaltung und Funktionstastenbelegung gegeben ist,
g)    die gegen übliche Arten von Fehlbedienung (z.B. durch Verwendung von Wertebereichsprüfungen und Integritätsregeln) abgesichert ist,
h)    in der grundlegende Konfigurationseinstellungen durch den Auftraggeber leicht änderbar sind.

2.4. Zusätzliche Anforderungen an Systemsoftwarekomponenten
Der Auftragnehmer leistet Gewähr,
a)    dass Betriebssysteme für Server den POSIX-Normen (IEE Standard für Information Technology Portable System Interface) in der geltenden Fassung bzw. an deren Stelle tretenden gleichwertigen Normen entsprechen,
b)    dass nur deutschsprachige Versionen geliefert werden, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde,

2.5. Zusätzliche Anforderungen an Anwendungssoftware
Der Auftragnehmer verpflichet sich - sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders spezifiziert - Anwendungssoftware zu erstellen und/oder zu liefern,
a)    die benutzerfreundlich ist, für gleiche oder ähnliche Sachverhalte ähnlich funktioniert und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer ohne Hilfsdokumentation und nach einer üblichen Einschulung in den Grundfunktionen problemlos benutzt werden kann,
b)    die für den Anwender eine deutsche Benutzersteuerung bietet,
c)    die für den Benutzerbetreuer und den Operator eine ausschließlich deutsche Benutzersteuerung bietet, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde,
d)    bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes eine einheitliche Menügestaltung und Funktionstastenbelegung gegeben ist,
e)    bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes ein einheitliches deutsches Online-Hilfesystem realisiert ist - soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich bekannt gegeben wurde-, die für jedes Eingabefeld im Falle einer aufzählbaren Menge an möglichen Eingabewerten die Eingabe eines Wertes durch Auswahl aus einer Liste zulässt,
f)    die gegen übliche Arten von Fehlbedienung (z.B. durch Verwendung von Wertebereichsprüfungen und Integritätsregeln) abgesichert ist,
g)    zu deren Installation keine Änderungen am Code des Betriebssystems notwendig sind,
h)    in der Zahlenwerte wie Prozentwerte, Wertgrenzen u.ä. durch den Auftraggeber leicht änderbar sind.

2.6    Lieferung bzw. Hinterlegung des Sourcecodes von Softwarekomponenten
Für den Fall, dass eine Hinterlegung des Sourcecodes der gelieferten Software in den Ausschreibungsunterlagen gefordert wird, sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

Wenn der Auftragnehmer trotz eines ungekündigten Wartungsvertrages die Wartung der Software einstellt, so muß der Auftragnehmer dem Auftraggeber Zugriff auf den aktuell im Einsatz befindlichen Sourcecode der Standardsoftware samt der Dokumentation gewähren. Ausgenommen ist der Fall, dass auf Betreiben des Auftragnehmers ein Dritter die Leistungen dessen in vollem Umfang übernimmt und der Auftraggeber dieser Vertragsübernahme zustimmt.

Bei Standardsoftware, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt, d.h. Standardsoftware, an der die Rechte am Sourececode bei einem Dritten - meist dem Hersteller - liegen, kommt eine Sourcecode Hinterlegung nicht in Betracht.
Gegebenenfalls muss die Software in den ursprünglichen Programmiersprachen einschließlich aller Änderungen sowie die Dokumentation - soweit sie in maschinenlesbarer Form vorliegt - übergeben werden. Eine Dokumentation, die nicht maschinenlesbar vorliegt, ist in einer ohne Hilfsmittel lesbaren Kopie beizulegen. In jedem Fall jedoch ist eine ohne Hilfsmittel lesbare Aufstellung der hinterlegten Gegenstände und eine Anweisung, wie der Datenträger auf dem System des Auftraggebers gelesen und der Vertragsgegenstand installiert werden muss, beizulegen.

2.7    Erstellung und Lieferung der Dokumentation
Zum Leistungsumfang gehört auch die Lieferung und für die Dauer der Gewährleistung/Garantie bzw. eines entsprechenden Wartungsvertrages laufende Aktualisierung der gesamten zur Nutzung des Vertragsgegenstandes notwendigen bzw. zweckmäßigen Dokumentation.

Für Softwarekomponenten besteht diese mindestens aus einer Benutzerdokumentation, sowie einer Konfigurationsbeschreibung.

Geforderte Benutzerdokumentation soll generell in deutscher Sprache vorliegen, nur wenn diese nachweislich nicht verfügbar ist oder bei Zustimmung des Auftraggebers kann diese auch in englischer Sprache geliefert werden.

Sonstige Dokumentation kann auch in englischer Sprache geliefert werden.

Die Benutzerdokumentation wird auch in maschinenlesbarer Form geliefert, so dass diese Dokumentation an definierten Arbeitsplätzen während der Arbeit mit dem Vertragsgegenstand abgerufen werden kann.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftraggeber jegliche Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch beliebig kopieren und verwenden.

2.8    Schulung
Bei SW-Beschaffungen sind seitens des Auftragnehmers prinzipiell keine Schulungen ohne gesondertes Entgelt anzubieten. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ein Help Desk / Support Prozess zur Verfügung steht.

Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftragnehmer genaue Angaben über seine sonstigen Schulungsprogramme einschließlich Weiterbildung, Schulungskosten, Kurstermine und Kursort zu machen.

2.9    Leistungsumfang Software-Wartung
Die Wartung von Software umfasst die
a)    Behebung von Störungen bzw. Hilfe bei deren Umgehung,
b)    Behebung von Fehlern gemäß Punkt 2.10, wenn nicht anders vereinbart,
c)    Einrichtung und Betrieb einer Hotline, wenn nicht anders vereinbart,
d)    Weiterentwicklung (Lieferung neuer Releases; bei Wartungspflichten als Garantieleistung nur Level¬Updates, also Änderungen der Versionsnummer nach dem Punkt) wenn nicht anders vereinbart.

Die Einstellung der Weiterentwicklung eines Produktes ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zu kommunizieren.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartung der vertragsgegenständlichen Software für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Tag der Veröffentlichung der jeweiligen Version der vertragsgegenständlichen Software sicherzustellen.

Die Fehlerdiagnose und -behebung erfolgt durch telefonische Beratung und Unterstützung, durch Fernwartung bzw. durch den Einsatz eines Software-Spezialisten vor Ort, wenn es für die Fehlerbehebung erforderlich ist.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über technische Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Software informieren oder derartige Informationen online abrufbar bereitstellen.
Die Zur-Verfügung-Stellung von neuen Softwareversionen erfolgt frühestens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einsetzbarkeit dieser Versionen durch praktische Erfahrung bzw. Tests bewiesen ist.

2.10 Fehlerklassen
Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer vor einvernehmlicher Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Klassifizierung des Auftraggebers zu setzen, um Nachteile für den Auftraggeber zu vermeiden.

•    Klasse 1 - „kritisch"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.
Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Daten-zerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt kurzfristig (angestrebt wird grundsätzlich 8 Arbeitsstunden ab Beginn der Fehlerbehebung) zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich kurzfristig für eine Fehlerbehebung z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend und mit hoher Priorität an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 2 - „schwer"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes. Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt mittelfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich mittelfristig für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 3 - „leicht"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt in angemessener Zeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal und sorgt soweit möglich für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern im Rahmen der Releasepolitik. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.



•    Klasse 4 - „trivial"
Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor Allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können.
Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreibfehler.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer sorgt ohne besondere Priorität im Rahmen geplanter vorbeugender Wartung oder der Releasepolitik für die Fehlerbehebung.

2.11    Störungsmeldung
Zur Koordination aller laufenden Dienstleistungen wird der Auftragnehmer eine Telefonnummer (Hotline) und eine e-Mail Adresse, oder einen kostenlosen Zugriff auf ein Troubleticket-System bekannt geben. Somit ist der Auftraggeber in der Lage, Störungen und Probleme mit den IT-Komponenten zu melden und Auskünfte einzuholen.

2.12    Wartungsbereitschafts-, Reaktionszeiten
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wartung werktags Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr. In dieser Zeit (Wartungsbereitschaftszeit) ist auch die Hotline besetzt zu halten.

Eine vorbeugende Wartung bzw. ein Versionswechsel erfolgt nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber.

Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Verständigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bis zur Kontaktaufnahme eines Technikers mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Störungsbehebung bzw. Korrektur oder Fehlerbehebung während der Wartungsbereitschaftszeit so rasch wie möglich, bei Fehlern der Klasse 1 oder 2 spätestens jedoch mit Ablauf der nachstehenden Reaktionszeit.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Telefonsupport und Fernwartung beträgt - sofern nicht anders vereinbart - maximal 2 Stunden.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Störungsbehebung vor Ort beträgt - sofern nicht anders vereinbart -maximal 4 Stunden für den Einzugsbereich jener Orte in Österreich, in denen der Auftragnehmer Wartungsstützpunkte unterhält.

Für Störungsfälle außerhalb des Einzugsbereiches von Wartungsstützpunkten wird eine Reaktionszeit von maximal 4 Stunden unter Zurechnung der üblichen Fahrtzeit zugesichert.

Bereits begonnene Wartungsleistungen werden auch außerhalb der Wartungsbereitschaftszeit ohne gesonderte Berechnung zu Ende geführt.

2.13    Wartung der Dokumentation
Teil der Wartung ist in jedem Fall ohne gesonderte Berechnung die laufende Aktualisierung der Dokumentation.

Werden zu Standardkomponenten aktuellere Handbücher oder Online-Hilfen verfügbar, sind diese im Falle eines aufrechten Wartungsverhältnisses unaufgefordert und ohne gesondertes Entgelt zu liefern bzw. zugänglich zu machen.

2.14    Teilbarkeit
Die genannten Pflichten des Auftragnehmers sind Hauptleistungspflichten und unteilbar, sofern der Auftraggeber nichts anderes erklärt.

2.15    Benachrichtigungspflichten
Sobald dem Auftragnehmer Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

3. Immaterialgüterrechte

An Standardsoftwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Software im vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Vervielfältigungen für Sicherungs- und Archivierungszwecke herzustellen.

4. Entgelt

4.1    Allgemeines
Sämtliche Entgelte sind in EURO exklusive (Einfuhr-)Umsatzsteuer bzw. Erwerbssteuer anzuführen. Steuern sowie Rechtsgeschäftsgebühren sind gesondert auszuweisen. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche nach dem Vertrag bis zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen abgegolten.

Spesen der Mitarbeiter des Auftragnehmers und allfälliger Subauftragnehmer wie z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit udgl. trägt der Auftragnehmer.

4.2    Entgelt für Lieferungen, Miete und Leasing
Die vereinbarten Preise sind feste Pauschalpreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3    Entgelt für Wartung
Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen zu einem wiederkehrenden Wartungsentgelt (Pauschalwartung), das der Anpassung gemäß Punkt 4.7 „Änderungen der Entgelte" unterliegt.

4.4    Zusatzleistungen
Wird im Zuge der Durchführung eines diesen AVB IT unterliegenden Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren, sofern dies insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für diese zu leisten.

4.5    Rechnungslegung
Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen. Rechnungen ohne Bestellnummer gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien und in einer Form zu erstellen, die dem Auftraggeber eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.

4.6    Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungslegung. Bei Kauf entsteht die Zahlungsverpflichtung frühestens am Tag der Übernahme. Allenfalls vereinbarte Zahlungsziele beginnen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Übernahme gemäß Punkt 1.4 folgenden Monats.

Das erste Miet-/Leasingentgelt ist in Rechnung zu stellen.

Das Miet/Leasingentgelt ist in der Folge im Nachhinein jeweils zum Letzten eines Kalendermonats fällig und zahlbar, ohne dass jeweils eine Rechnung ausgestellt wird.

Wiederkehrende Wartungsentgelte werden dem Auftraggeber am Ende der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode in Rechnung gestellt. Bei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-Kalendertage-Monats anteilig nach Kalendertagen berechnet.

Die Rechnungen sind dreißig (30) Tage nach Eingang der Rechnung bzw. nach Entstehen der Zahlungsverpflichtung zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, werden gesetzliche Verzugszinsen fällig.

Ist der Auftragnehmer Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als € 7.000,--, ist anlässlich der Legung der ersten Rechnung die Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder einen Aufrechnungsverzicht anzuschließen. Das Gleiche gilt für jede weitere Rechnung, sofern die zeitliche Gültigkeit der bisherigen Erklärung abgelaufen ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Rechnungsbetrag einen Haftrücklass in der Höhe von maximal 5 (fünf) % bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten. Anstelle des Haftrücklasses kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Bankgarantie verlangen.

4.7 Änderung der Entgelte
Entgelte sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest.

Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben.

Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.

Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.

4.7a Aktualisierung der Preisangemessenheit bei Rahmenlieferaufträgen
Werden die Preise für gleichartige IT-Komponenten bei namhaften Händlern - ausgenommen zeitlich befristete besondere Aktionen - um mehr als 5 % gesenkt, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber neue Preise vorzuschlagen. Führen die darüber gegebenenfalls anberaumten Verhandlungen binnen vier Wochen zu keinem Ergebnis so ist der Auftraggeber berechtigt, ab dem folgenden Kalenderquartal eine entsprechende Preisreduktion auf alle betroffenen gleichartigen IT-Komponenten in Abschlag zu bringen. Ab Bekanntgabe des Auftraggebers, diese Preisreduktion in Anspruch nehmen zu wollen, hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zum Ende des laufenden Kalenderquartals aufzulösen. Bis zu diesem Termin hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen weiter zu erbringen, seine Garantie-/Gewährleistungsverpflichtungen bis zum Ende der Garantie-/Gewährleistungsfrist.

4.8 Abgaben
Alle sich aus einem diesen AVB IT unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Steuern, Gebühren, Zölle, Urheberrechtsabgaben, Entsorgungsbeiträge udgl. mit Ausnahme der Umsatzsteuer trägt der Auftragnehmer.

Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

5. Projektabwicklung allgemein

5.1    Wechsel von Subunternehmern
Der Auftragnehmer wird sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als der in dem Angebot genannten Subunternehmer zur Vertragserfüllung bedienen. Der Auftraggeber wird eine diesbezügliche Entscheidung binnen drei Wochen ab Erhalt des schriftlichen Antrages treffen und einen Wechsel von Subunternehmern nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

5.2    Abnahme
Die Abnahme richtet sich nach den Ausführungen im Leistungsverzeichnis, die insbesondere folgende Punkte umfassen können:
a)    Bereitstellung zur Abnahme
b)    Zulässigkeit von Teilabnahmen
c)    (Teil)Abnahmeobjekte
d)    Verantwortlichkeiten für die Testdaten- und Testfallerstellung und die Durchführung der Tests
e)    Abnahmedauer
f)    Fälle, die zu Abnahmeverhinderungen führen können
g)    Regelungen für das grundlose Fehlen einer Abnahme nach Auslaufen der Abnahme-frist

Der Auftraggeber wird IT-Komponenten nur nach erteilter Endabnahme produktiv einsetzen.

Subsidiär gelten folgende Bestimmungen:

Der Abnahmetest besteht aus einem Funktionstest, einem Leistungstest und einem Dauertest (probeweiser Echtbetrieb).
a)    Der Funktionstest besteht aus einer Überprüfung, ob die gelieferten IT-Komponenten die im Pflichtenheft geforderten bzw. die im Angebot zugesagten Funktionen erfüllen.
b)    Im Leistungstest wird überprüft, ob die IT-Komponenten unter den definierten oder mangels Definition den allgemein üblichen Belastungszuständen die definierten Anforderungen an Antwortzeiten und Durchsatz erfüllt. Der Leistungstest kann auch in einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Benchmark bestehen und gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der erreichte Benchmark unter sonst gleichen Voraussetzungen vom aufgrund des ursprünglichen Benchmark erwarteten (berechneten) Ergebnis um nicht mehr als 5 % abweicht. Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.
c)    Im Rahmen des Dauertests (probeweiser Echtbetrieb) wird die Zuverlässigkeit der IT-Komponenten im Echtbetrieb überprüft. Der Dauertest gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Verfügbarkeit der IT-Komponenten über einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen (00.00 bis 24.00 Uhr) bzw. während der im Vertrag vereinbarten Zeit mindestens den allgemein üblichen, in Ankündigungen des Herstellers genannten oder sonst vereinbarten Prozentsatz unter Einhaltung aller sonstigen Qualitätskriterien erreicht. Der Dauertest erfolgt unter den Bedingungen der vereinbarten Service Levels bzw. Wartungs- oder Garantieverpflichtungen nach diesen AVB IT.

Über den erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests ist unverzüglich ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

Der Auftragnehmer wird am Abnahmetest - ausgenommen am Dauertest - unentgeltlich teilnehmen.

§ 377 UGB findet keine Anwendung. Die Testmodalitäten sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der Auftraggeber kann auf einen oder mehrere der oben genannten Tests im Rahmen des Leistungsverzeichnisses verzichten, was zu einer Vorverlegung des Datums des Tages der Übernahme führt.

5.3    Problemreport
Der Auftragnehmer wird für die Dauer der Wartungspflicht einen Störungsbericht führen, der jede Wartungshandlung mit Datum, jede Änderung des Versionsstandes der IT-Komponente und jede Störungsbehebung mit Datum, ausgefallener bzw. gewarteter IT-Komponente, Fehlerklasse, Dauer des Ausfalls, Fehlermeldungen von Hardware oder Software (sofern dokumentiert verfügbar), Ursache der Störung, Art der Behebung und Name des Wartungstechnikers beinhaltet. Auf dessen Basis wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen monatlichen Kurzbericht schriftlich übersenden.

5.4 Informationspflichten
Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Tag der Übernahme eines Kaufes bzw. für die Dauer eines Miet-, Wartungs-, oder Dienstleistungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen der IT-Komponenten unterrichten, ihm bekannte Fehler der IT-Komponenten unaufgefordert melden oder die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen. Er wird weiters den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens aber sechs Monate vor dem tatsächlichen Datum, über eine bevorstehende Einstellung der Produktion von Ersatzteilen oder der Wartung von IT-Komponentenunterrichten und ihm auch nach dem Ende der Gewährleistung/Garantie/ Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten.

Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war oder dem Auftragnehmer bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein musste, und entstehen dem Auftraggeber dadurch Aufwendungen (z.B. durch Fehlersuche, Tests etc.), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 7.4.
 

6. Projektmanagement für größere Projekte

Dieser Abschnitt ist auf Projekte mit einem Gesamtwert über 500.000,-- EURO oder auf Projekte, wo dies im Leistungsverzeichnis oder anderen Unterlagen explizit gefordert wird, anzuwenden.

6.1 Projektorganisation
Die Projektorganisation besteht, soweit nicht anders vereinbart, aus den folgenden Organen:

6.1.1    Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss ist von beiden Vertragspartnern hochrangig zu besetzen.
Aufgaben: begleitende Kontrolle von Terminen, Budgets und die Entscheidung von Fragen, bei denen in den Projektteams und zwischen Projektleiter und Projektkoordinator keine Lösung erzielt werden konnte. Sitzungen: alle 2 Monate und auf Verlangen des Projektleiters oder des Projektkoordinators. Einberufung der Sitzungen: Projektkoordinator

Über jede Lenkungsausschusssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens in der nächsten Lenkungsausschusssitzung zu genehmigen ist.

6.1.2    Projektleiter
Oberste Instanz im laufenden Projektgeschehen, Entscheidung von Fragen aus den Projektteams, Koordination der Projektteams, Gesamtverantwortung für das Projekt. Der Auftragnehmer hat zu Projektbeginn bzw. im Falle eines Vergabeverfahrens im Angebot eine/n Projektleiter/in und deren/dessen Qualifikationen und Projekterfahrungen zu nennen. Eine Änderung der Person des Projektleiters im laufenden Projekt ist ohne zwingenden Grund nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Eine Kündigung durch den Projektleiter gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn der Projektleiter trotz Bemühen des Auftragnehmers es ablehnt, für das Projekt weiter tätig zu sein.

6.1.3    Projektkoordinator
Der Projektkoordinator wird vom Auftraggeber gestellt und koordiniert die Tätigkeiten der am Projekt beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers.

6.1.4 Projektleitung und Berichtswesen
Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern.

Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehntägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen.

Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteuerungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind. Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im Format des beim Auftraggeber üblichen Textverarbeitungssystems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden. Das Protokoll ist binnen einer Woche vom Projektkoordinator zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.

6.2 Änderungen der Vorgaben für Ausarbeitungen, Softwareerstellung bzw. -anpassung
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, zumutbaren Änderungswünschen des Auftraggebers während des Projektes nachzukommen.

Wünscht der Auftraggeber im Zuge des Projektes, dass von einer Vorgabe (Anforderungsanalyse, Lastenheft, Pflichtenheft, einzelne Funktionen) geringfügig abgewichen wird, so ist dies durch Absprache zwischen dem Projektleiter und dem Projektkoordinator des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers schriftlich festzulegen.

Erfordert ein solcher Wunsch des Auftraggebers einen Aufwand, der den Arbeitsumfang von drei Manntagen überschreitet, oder würde die Funktionalität der Software-Komponente(n) eingeschränkt, so ist eine Entscheidung des Lenkungsausschusses herbeizuführen.
Vorgaben-Abweichungen sind bis zu einem Umfang von einem Zwanzigstel des Gesamtumfanges des Auftrages für Ausarbeitungen, Softwareerstellung und -anpassung im Pauschalpreis inkludiert. Darüber hinaus gehender Aufwand wird mangels spezieller Vereinbarung nach Aufwand verrechnet. Ergibt sich das Erfordernis zusätzlichen Aufwandes aufgrund von Mängeln des Ergebnisses einer durch den Auftragnehmer oder einen ihm zuzurechnenden Dritten bereits fertig gestellten Phase des Projekts, kann der Auftragnehmer diesen Aufwand nicht in Rechnung stellen; hat ein nicht dem Auftragnehmer zuzurechnender Dritter die mangelhafte Phase des Projekts fertig gestellt, ist der zusätzliche Aufwand vom Auftraggeber zu bezahlen.
 

7. Leistungsstörungen

7.1 Verzug
Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung, die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Echtbetrieb des Vertragsgegenstandes bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zu festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbringt oder aber etwa die vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten (vgl. Punkt 2.12) nicht einhält, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
•    auf Erfüllung zu bestehen und Konventionalstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder
•    unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Konventionalstrafe, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann die Konventionalstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes vom Vertrag gefordert werden.

Als Konventionalstrafe kann der Auftraggeber pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern:
•    € 110,--
•    1/1000 des vereinbarten Gesamtpreises der wegen der Verzögerung nicht einsetzbaren Leistungen

Diese Konventionalstrafe ist jedenfalls mit zehn Prozent der Bruttoauftragssumme begrenzt.

Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorliegen von Verschulden des Auftragnehmers folgt der Regelung in Punkt 7.4.

7.2    Gewährleistung bei mangelnder Barrierefreiheit
Erweisen sich vom Auftragnehmer angebotene Lösungen nicht wie bei Angebotslegung behauptet als barrierefrei nutzbar, so hat der Auftragnehmer entsprechende Nachrüstungsarbeiten unverzüglich unentgeltlich zu leisten. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch die mangelnde Nutzbarkeit entstehen, haftet der Auftragnehmer.

7.3    Freiheit von Rechten Dritter
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet.

Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

7.4    Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt.
Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für
-    Verlust oder Beschädigung von Daten;
-    Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden;
-    entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch.

Die Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur Anwendung kommt.

Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschuldeten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten.
Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB.

7.5 Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer.

8. Vertragsdauer

8.1    Verfügbarkeit von Wartungsdiensten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wartungsdienste und Ersatzteile für die vertragsgegenständlichen IT-Komponenten für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Tag der Übernahme anzubieten.

8.2    Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a)    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens, dem diese AVB IT zugrunde liegen, unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung gehabt hätte;
b)    wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht der Auftraggeber diese selbst zu vertreten hat; der Auftragnehmer kann ggf. binnen 30 Kalendertagen ab schriftlicher Benachrichtigung über die beabsichtigte vorzeitige Auflösung durch den Auftraggeber nach dieser Bestimmung darstellen, dass die Leistungserbringung dennoch möglich ist;
c)    wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat;
d)    wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber vorsätzlich Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
e)    wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Verschwiegenheitspflichten vorsätzlich, grob fahrlässig oder wiederholt verletzt;
f)    bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des Auftragnehmers;
g)    wenn der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subauftrag-nehmer einsetzt;
h)    wenn Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Leistungsvertrag, aber auch außerhalb dieser vertraglichen Vereinbarung, vorliegen, welche die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers i.S. des BVergG beeinträchtigen;
i)    Verzug des Auftragnehmers mit der Leistungserbringung trotz Nachfristsetzung seitens des Auftraggebers; Ein entsprechender Verzug tritt nicht ein, wenn der Verzug durch fehlende oder verspätete Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht wurde;
j) wenn die zeitnahe Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Auftrags verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern würden, unterblieben ist.

Erklärt der Auftraggeber nach dieser Bestimmung die sofortige Auflösung des Vertrages, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit er nicht bereits eine für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat. Bereits geleistete Zahlungen sind insoweit unverzüglich zurück zu erstatten. Trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, hat er dem Auftraggeber die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

8.3    Vertragsdauer und Kündigung von Miet-, Wartungs- und Rechenzentrumsverträgen
Soweit nicht anders vereinbart, werden Vertragsverhältnisse für Miete und Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen und können
a)    bei Wartungs- und Mietverträgen von Seiten des Auftraggebers unter Einhaltung einer Frist von drei, von Seiten des Auftragnehmers von sechs Monaten,
b)    bei Rechenzentrumsverträgen von Seiten des Auftraggebers unter Einhaltung einer Frist von sechs, von Seiten des Auftragnehmers von zwölf Monaten zum Letzten jedes Kalendermonats durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden, wobei das Datum des Poststempels gilt. Der Auftraggeber hat zusätzlich das Recht, das Vertragsverhältnis auch nur für einzelne trennbare IT-Komponenten bzw. Leistungen zu kündigen.

Auftraggeber und Auftragnehmer verzichten
a)    bei Wartungs- und Mietverträgen für die ersten zwölf Monate,
b)    bei Rechenzentrumsverträgen für die ersten 36 Monate 
der Vertragslaufzeit auf die ordentliche Kündigung.

8.4 Kauf von Miet-/Leasingkomponenten
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, jederzeit auf Wunsch des Auftraggebers in Verhandlungen über den Kauf von Miet-/Leasingkomponenten durch den Auftraggeber einzutreten.

9. Sonstiges

9.1    Arbeits- und Sozialrecht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts durchzuführen. Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, die Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 29/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/196, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen.

Die Vorschriften des jeweils geltenden österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts können bei der örtlich zuständigen Arbeiterkammer bzw. Wirtschaftskammer eingesehen werden (BVergG).

9.2    Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auftrag sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen.

Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,
•    die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder
•    dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder
•    dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber obliegt.

Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden.

Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.

Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von € 50.000,-- zu verlangen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören.
Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

9.3    Abwerben von Mitarbeitern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertragspartner zu zahlen.

9.4    Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

9.5    Verzinsung
Rückzuzahlende Beträge sind mit einem Zinssatz von vier Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9.6    Zurückbehaltung und Leistungspflicht
Im Streitfall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten oder Leistungen einzustellen.

9.7    Schriftform
Zusätze und Änderungen zu diesen AVB IT bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

9.8    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang aus dem diesen AVB IT zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz.

Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Wiener Kaufrechtsabkommen 1980 zur Anwendung. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen oder Ähnlichem des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.9    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB IT unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt. 

AVB - IT / IT-DIENSTLEISTUNGEN, SOFTWARE-ENTWICKLUNG UND PROJEKTENTWICKLUNG

1. Allgemeines

1.1    Anwendungsbereich
Diese AVB IT in der jeweils gültigen Fassung gelten für IT-Dienstleistungen an das Land Oberösterreich. IT-Dienstleistungen im Sinne dieser AVB IT sind IT-Dienstleistungen wie insbesondere Programmierleistungen, IT-Beratung, Wartung, ASP oder Schulung. Als Einkaufsbedingungen des Landes für die Beschaffung von IT-Leistungen sollen die AVB IT das gesamte Spektrum der IT-Beschaffung abdecken. Sie sind daher umfassend gestaltet.

Die einzelnen Bestimmungen dieser AVB IT sind auf die konkrete Leistungserbringung nur anzuwenden, soweit sie auf den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand zutreffen.
Individualsoftware ist eine auf Basis einer Spezifikation des Auftraggebers (Pflichtenheft udgl.) für den Auftraggeber entwickelte Softwarelösung.
Standardsoftware ist Software (Programme, Programm-Module, Tools etc), die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, die als Standardlösung am Markt erhältlich ist.

Diese Vertragsbedingungen sind für die Beschaffung von Individualsoftware anzuwenden.
    
Diese AVB-IT/IT-Dienstleistungen, Software-Entwicklung und Projektentwicklung stimmen mit Ausnahme der Punkte 2.10, 2.17, 4.6 und 10.8 inhaltlich mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen der Republik Österreich für IT-Dienstleistungen, Software-Entwicklung und Projektabwicklung (AVB-IT/Projekte), Version 01/11 überein.

1.2    Zwingende Angaben auf Schriftstücken des Auftragnehmers
Auf allen eine Bestellung betreffenden Schriftstücken des Auftragnehmers, insbesondere Lieferscheinen und Rechnungen, ist die Bestellnummer bzw. Geschäftszahl des Auftraggebers anzugeben.

1.3    Lieferung und Installation, Erfüllungsort
Die Erbringung der Dienstleistung durch den Auftragnehmer umfasst sämtliche Nebenleistungen, die zur vertragsgemäßen Leistungserfüllung erforderlich sind, insbesondere die Installation, die Inbetriebnahme und -sofern im Leistungsverzeichnis oder sonstigen Vertragsbestandteilen gefordert - die Vernetzung der beauftragten IT-Leistungen.

Die Dienstleistung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die IT-Komponenten zum vereinbarten Tag der Übernahme mängelfrei in Betrieb genommen werden können.
Als Erfüllungsort gilt der Aufstellungs-/Installationsort.

1.4    Tag der Übernahme
Als Tag der Übernahme gilt:
•    der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung des Abnahmetests (siehe Pkt. 5.3 Abnahme) oder
•    bei Verzicht auf einen Abnahmetest durch den Auftraggeber der Arbeitstag, nach dem die IT-Dienstleistung gemäß dem vom Auftraggeber gegengezeichneten Abnahmeprotokoll betriebsbereit installiert/in Betrieb genommen worden sind bzw. die Leistungen des Auftragnehmers uneingeschränkt vertragskonform zur Verfügung stehen.

1.5    Vollständigkeit
Der Auftragnehmer garantiert, dass er sein Angebot (Gesamt- oder Teilangebot) unter dem Gesichtspunkt der vollständigen Funktionsfähigkeit der angebotenen Leistung erstellt hat. Es dürfen daher für den vom Angebot des Auftragnehmers umfassten Leistungsgegenstand (Teilleistung oder Gesamtleistung) keinerlei Teile, Komponenten oder Nebenleistungen fehlen, soweit sie für die Betriebsfähigkeit des angebotenen IT-Systems bzw. der Komponenten erforderlich sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis nicht ausdrücklich erwähnt wurden, soweit nicht bestimmte einzelne genau bezeichnete Komponenten auf Basis eines Kataloges oder von Artikellisten Leistungsgegenstand sind.

Fehlende Teile des Leistungsgegenstandes sind kostenlos zu ergänzen und - falls für die Wartung des IT-Systems bzw. der Komponenten ein Auftrag erteilt wird - im Rahmen der vereinbarten Wartung zu warten.

Im Falle der Vergabe von Teilleistungen verpflichten sich die Bieter bzw. Auftragnehmer, ihre Leistungen so auszuführen, dass gegebenenfalls eine reibungslose und funktionsfähige Anbindung der einzelnen Teilleistungen an die im Leistungsverzeichnis definierte Schnittstelle erfolgen kann.

2. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen technisch zeitgemäß erfolgen. Sofern nicht im Einzelfall darüber hinausgehende bzw. abweichende Leistungen vereinbart werden, hat der Auftragnehmer insbesondere folgendes sicherzustellen:

2.1    Anforderungen an Ausarbeitungen
Falls schriftliche Ausarbeitungen Teil des Auftrages sind, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a)    dass Ausarbeitungen nach den Regeln der Technik unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber bekannt gegebenen Voraussetzungen erstellt werden,
b)    dass Ausarbeitungen eine klare Struktur besitzen und übersichtlich sind,
c)    dass Ausarbeitungen eine Kurzfassung (Management Summary) beinhalten,
d)    dass Ausarbeitungen den Versionsstand der Kapitel, Quellen für Aussagen und Zitate und ihre Annahme bzw. Abstimmung mit dem Auftraggeber erkennen lassen,
e)    dass Ausarbeitungen zur Vorbereitung eines Vergabeverfahrens herstellerneutral abgefasst werden, so dass keiner der möglichen Bieter bevorzugt wird,
f)    dass Ausarbeitungen für Vergabeverfahren von Seiten des Auftraggebers als Ausschreibungsunterlage verwendet werden können,
g)    dass im Zuge von Ausarbeitungen für Vergabeverfahren soweit sachlich möglich IT-technisch unterstützte Bewertungsschemata für Durchführungsangebote miterstellt werden.

2.2    Anforderungen an Anforderungsanalyse und Pflichtenheft
Falls Anforderungsanalyse und Pflichtenhefterstellung Teil des Auftrages sind, leistet der Auftragnehmer Gewähr,
a)    dass die Anforderungsanalyse alle wichtigen IT-technisch zu unterstützenden Abläufe durchleuchtet,
b)    dass das Pflichtenheft alle vom Auftrag umfassten IT-technisch zu unterstützenden Abläufe des Auftraggebers im IST-Zustand mit ihren sich aus der Anforderungsanalyse ergebenden organisatorischen und IT-technischen Schwachpunkten sowie einen SOLL-Zustand durchgängig und soweit notwendig in grafischer Aufbereitung darstellt,
c)    dass die Inhalte des Pflichtenhefts mit dem Auftraggeber soweit möglich abgestimmt sind,
d)    dass das Pflichtenheft die notwendigen Änderungen der beim Auftraggeber bereits vorhandenen Software so dokumentiert, dass diese von den Fachabteilungen des Auftraggebers verstanden werden können, andererseits aber auch als Vorlage für die technische Umsetzung ohne weitere Bearbeitung nutzbar sind,
e)    dass das Pflichtenheft und seine Spezifikationen auf logische Konsistenz und Durchführbarkeit geprüft sind.

2.3    Barrierefreiheit "Accessibility Statement"
Auftragnehmer haben auf Anfrage eine detaillierte und nachprüfbare Beschreibung beizuschließen, inwieweit Ihr Arbeitsergebnis durch Menschen mit Behinderungen barrierefrei genutzt werden kann ("Accessibility Statement") bzw. inwieweit Ihr Arbeitsergebnis einschlägigen Richtlinien entspricht. Weiters hat der Bieter dem Angebot eine Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson für Nachfragen zum Thema Barrierefreiheit beizufügen.

2.4    Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Softwarekomponenten zu liefern,
a)    die frei von Trojanern, Viren, Würmern und sonstiger Malware sind,
b)    die frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen sind, soweit der Auftragnehmer nicht in seinem Angebot schriftlich nachweist, dass diese nicht von ihm beeinflusst werden können,
c)    die nicht nur auf Funktionalität, sondern auch auf Verhalten in im Anwendungsgebiet zu erwartenden Grenzfällen (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transaktionen, Datenmengen) getestet wurden,
d)    die zuverlässig die vertraglich bzw. im Leistungsverzeichnis beschriebenen     Funktionen erfüllen,
e)    die in der Lage sind, bei Einsatz der vorgesehenen Hardware und im Einsatz für die im Leistungsverzeichnis oder in sonstigen Vertragsbestandteilen vorgesehenen Mengen für einfache Transaktionen bei der geplanten Volllast Antwortzeiten, die eine effiziente Aufgabenerfüllung zulassen, am vorgesehenen Endgerät zu liefern.

2.5    Zusätzliche Anforderungen an Individualsoftware
Der Auftragnehmer verpflichtet sich - sofern im Leistungsverzeichnis nicht anders spezifiziert - Individualsoftware zu erstellen und/oder zu liefern,
a)    die benutzerfreundlich ist indem sie für gleiche oder ähnliche Sachverhalte ähnlich funktioniert und von einem mit dem Sachgebiet der Anwendung vertrauten Benutzer ohne Hilfsdokumentation und nach einer Einschulung, in den Grundfunktionen des Systems zweckmässig und problemlos benutzt werden kann,
b)    die für den Benutzerbetreuer und den Operator eine ausschließlich deutsche Benutzersteuerung bietet, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde,
c)    bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes eine einheitliche Menügestaltung und Funktionstastenbelegung gegeben ist,
d)    bei der innerhalb eines Anwendungsgebietes ein einheitliches deutsches Online-Hilfesystem realisiert ist - soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich bekannt gegeben wurde -, die für jedes Eingabefeld im Falle einer aufzählbaren Menge an möglichen Eingabewerten die Eingabe des Wertes durch Auswahl aus einer Liste zulässt,
e)    die gegen übliche Arten von Fehlbedienung (z.B. durch Verwendung von Wertebereichsprüfungen und Integritätsregeln) abgesichert ist,
f)    zu deren Installation keine Änderungen am Code des Betriebssystems notwendig sind,
g)    in denen die gebräuchlichen Attribute durch den Auftraggeber und/oder Anwender leicht änderbar sind,
h)    deren Sourcecode ausschließlich den Standardsprachumfang der vertraglich vereinbarten Programmiersprache(n) verwendet,
i)    die für die vereinbarten Plattformen und Betriebssysteme gestaltet ist,
j)    bei der System- und Programmanalyse nach einem systematischen Verfahren durchgeführt wurde und die diesbezügliche Dokumentation vorhanden ist, 
k)    die Lesbarkeit und die Struktur entwickelter Softwarekomponenten muss möglichst einfach gestaltet sein und sich an technologiespezifischen Standardlösungen orientieren, 
l)    bei der der Sourcecode ausreichend erklärende Kommentare beinhaltet,
m)    nur auf gesonderte Anforderung des Auftraggebers: Die unter Verwendung eines Data-Dictionary, eines Sourcecode-Verwaltungssystems, möglichst eines Testdatengenerators und eines Test/Hilfssystems erstellt und gegebenenfalls gewartet wird,
n)    die nicht nur vom Programmierer, sondern auch von anderer Stelle vollständig getestet wurde.

2.6 Lieferung des Sourcecodes von Softwarekomponenten
Der Sourcecode von Individualsoftware und individuellen Softwareanpassungen (inkl. Datenbankscripts oder Java-Scripts udgl.) ist auf einem Datenträger, der auf dem System des Auftraggebers gelesen werden kann, samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung usw.) mitzuliefern.

2.7 Zusätzliche Anforderungen an Anpassungsprogrammierung
Anpassungsprogrammierung ist grundsätzlich nach denselben Verfahren wie die Erstellung der anzupassenden Software durchzuführen, wobei die Anforderungen an Individualprogrammierung des vorigen Punktes analog gelten.

Änderungen von Standardsoftware und anwenderspezifische Anpassungen sind so durchzuführen, dass die Versionsfähigkeit nicht verloren geht. Ist dies nicht möglich, so hat der Auftragnehmer schriftlich darauf hinzuweisen.

2.8    Zusätzliche Anforderungen an objektorientierte Softwarekomponenten
Wurde die Entwicklung objektorientierter Software vereinbart verpflichtet sich der Auftragnehmer zusätzlich, Softwarekomponenten zu liefern,
a)    die vollständig sind, d.h. dass alle vom Auftragnehmer entwickelten und für den Auftrag genutzten Klassenbibliotheken in allen vereinbarten Ausprägungen (z.B. Maschinencode, Link-Bibliotheken, Sourcecode) sowie sonstige genutzte Klassenbibliotheken in dem für die Softwareweiterentwicklung notwendigen Umfang mitgeliefert werden, soweit sie nicht ohnehin Bestandteil des genutzten Programmiersystems in seiner Standardversion sind,
b)    die eine klar nach den Funktionen der Software gegliederte und dokumentierte Klassenhierarchie besitzen, in der Vererbungen innerhalb der vom Auftragnehmer erstellten Software maximal über sieben Stufen stattfinden und Mehrfachvererbungen nur stattfinden, soweit sie notwendig und nachvollziehbar sind,
c)    in denen Variable gekapselt sind, so dass nur die Methoden des eigenen Objekts darauf zugreifen können,
d)    deren Objekte ausschließlich über Nachrichten kommunizieren,
e)    deren Methoden polymorph definiert sind, so dass gleiche Funktionen unabhängig von den angesprochenen Objekten immer dieselbe Methodenbezeichnung besitzen, soweit es das genutzte Programmiersystem unterstützt.

2.9    Zusätzliche Anforderungen an Software mit Internettechnologie
Internetapplikationen sind nach folgenden Prämissen zu erstellen:
a)    Zum Zeitpunkt der Abnahme browserunabhängig und in gängigen Browserversionen verwendbar;
b)    Einsatz von Standardtechnologien;
c)    Optimierter Seitenaufbau in Bezug auf die Geschwindigkeit;
d)    Hohe Bedienerfreundlichkeit und übersichtliche Struktur (z.B. dass der Benutzer auf jeder Seite weiß, wo er sich befindet, was er wo eingeben soll und wie er wieder zur ersten Seite eines Themas zurückfindet);
e)    Barrierefreie Gestaltung gemäß dem aktuellen internationalen Standard WCAG.

2.10    Anforderungen an Dienstleistungen eines Rechenzentrums, Outsourcing, ASP (Application Service Provider)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verfügbarkeit eines Rechenzentrums, insbesondere die Anbindung an das Netzwerk des Auftraggebers mit der vereinbarten Datenübertragungsgeschwindigkeit rund um die Uhr sieben Tage in der Woche aufrecht zu halten
a)    zur Anbindung des Computernetzes des Auftraggebers an sein Rechenzentrum, insbesondere durch Besorgung und Schaltung von Übertragungswegen und Bereitstellung der nötigen Verbindungen des Weitverkehrsnetzes (WAN),
b)    zur Integration der durch sein Rechenzentrum bereitgestellten Dienste mit dem System des Auftraggebers und eventuellen Drittsystemen und Schnittstellen,
c)    zur Konvertierung und Transfer der Daten vom bestehenden System des Auftraggebers auf das System im Rechenzentrum,

Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter,
a)    für einen Ausfall des Rechenzentrums entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen zu können,
b)    werktags Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr. eine kompetente Störungsmelde- und Auskunftsstelle besetzt zu halten, die für die Meldung von Problemen und die Aufklärung von Zweifelsfragen mit der Netznutzung zur Verfügung steht,
c)    außerhalb der im vorigen Absatz genannten Zeiten gegen gesondertes Entgelt die Störungsmeldestelle zu besetzen,
d)    überhaupt alle üblichen Maßnahmen zur Sicherstellung von Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der Daten des Auftraggebers zu setzen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sicherheitsvorkehrungen des Auftragnehmers jährlich zweimal unter Beiziehung eines Sachverständigen für Datensicherheit vor Ort zu überprüfen.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr,
a)    dass die IT-Leistungen an den Endgeräten bzw. an einem definierten Messpunkt (Anschaltknoten) innerhalb der vereinbarten Betriebszeiten monatlich eine Verfügbarkeit von mindestens 98% aufweisen
b)    dass die IT-Leistungen an jedem Endgerät je Störungsfall maximal fünf aufeinander folgende Stunden ausfallen

2.11    Erbringungsvoraussetzungen
Der Auftragnehmer hat Details für die vom Auftraggeber zu schaffenden Installations- und Aufstellungsvoraussetzungen (Räumlichkeiten, Stromversorgung, Klimatisierung, Verkabelung, Bereitstellung von Servern, Systemsoftware, Datenbanksystemen und andere für eine reibungslose Installation und Inbetriebnahme notwendigen Vorbereitungen) sowie sonstige Mitwirkungspflichten rechtzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor Beginn einer Dienstleistung, schriftlich bekannt zu geben.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit haftet der Auftragnehmer, der den Auftraggeber auch bei der Einrichtung der Räumlichkeiten beratend unterstützen wird.

Für den Fall, dass für die Erbringung der erforderlichen Mitwirkungen des Auftraggebers zuvor ein Vergabeverfahren durchzuführen ist oder ein bereits laufendes Vergabeverfahren berichtigt werden muss, hat die Verständigung in jedem Fall so rechtzeitig zu erfolgen, dass ein allfälliges Vergabeverfahren durchgeführt oder berichtigt werden kann.

Der Auftragnehmer wird, sofern dies nach Art der Leistung erforderlich ist, rechtzeitig die Räumlichkeiten begehen und als für die Leistungserbringung geeignet abnehmen bzw. die vom Auftraggeber beigestellten IT-Komponenten begutachten und alle für eine reibungslose Installation notwendigen Informationen sammeln. Findet er bei dieser Begehung und Begutachtung Mängel, wird er diese schriftlich zusammen mit einem Vorschlag zu ihrer Behebung dem Auftraggeber melden. Nach einer Mängelbehebung wird die Begehung und Begutachtung wiederholt. Versäumt der Auftragnehmer die Begehung, gelten die Räumlichkeiten und IT-Komponenten als vom Auftragnehmer akzeptiert und Mängel gehen zu seinen Lasten.

2.12    Erstellung und Lieferung der Dokumentation
Zum Leistungsumfang gehört auch die Lieferung und für die Dauer der Gewährleistung/Garantie bzw. eines entsprechenden Wartungsvertrages laufende Aktualisierung der gesamten zur Nutzung des Vertragsgegenstandes notwendigen bzw. zweckmäßigen Dokumentation.

Geforderte Benutzerdokumentation soll generell in deutscher Sprache vorliegen, nur wenn diese nachweislich nicht verfügbar ist oder bei Zustimmung des Auftraggebers kann diese auch in englischer Sprache geliefert werden.

Sonstige Dokumentation kann auch in englischer Sprache geliefert werden.

Die für Betrieb und Erweiterung des IT-Systems notwendige Referenzinformation ist in einer solchen Form mitzuliefern, dass sie von Personen verstanden wird, die im Umgang mit ähnlichen IT-Komponenten vertraut sind.

Benutzerdokumentation und Dokumentation für Installation und Administration haben alle für die laufende Arbeit notwendigen Abläufen so zu beschreiben, dass sie für eine eingeschulte Person verständlich sind. Daneben hat die Dokumentation typische und vorhersehbare Fehlersituationen darzustellen und deren Behebung zu beschreiben.

Die technische Dokumentation muss den zum Zeitpunkt der Installation des Vertragsgegenstandes üblichen Standards entsprechen und so gestaltet sein, dass sie für einen mit ähnlichen IT-Komponenten vertrauten Fachmann verständlich und verwertbar ist.

Die Benutzerdokumentation wird auch in maschinenlesbarer Form geliefert, so dass diese Dokumentation an definierten Arbeitsplätzen während der Arbeit mit dem Vertragsgegenstand abgerufen werden kann.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftraggeber jegliche Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch beliebig kopieren und verwenden.

2.13    Schulung
Der Auftragnehmer hat auf Anfrage und gegen gesondertes Entgelt:
a)    für die Dauer der Gewährleistung/Garantie bzw. eines entsprechenden Wartungsvertrages eine laufende Aktualisierung der Dokumentation durchzuführen.
b)    die Schulung des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter in die anwendungsspezifischen Funktionen des gelieferten bzw. zur Nutzung bereitgestellten IT-Systems nach dem System „Train the Trainer" durchzuführen.
c)    die flächendeckende Schulung aller Benutzer und/oder die Schulung der technischen Mitarbeiter des Auftraggebers so vornehmen, dass sie die Wartung und bei Software auch Weiterentwicklung der IT-Komponenten sicher vornehmen können.
d)    die erforderlichen Räumlichkeiten für die Schulung bereitstellen.

2.14    Leistungsumfang Software-Wartung
Die Wartung von Software umfasst die
a)    Behebung von Fehlern gemäß Punkt 2.15, bzw. Hilfe bei deren Umgehung,
b)    Einrichtung und Betrieb einer Hotline
c)    die Weiterentwicklung (Lieferung neuer Releases; bei Wartungspflichten als Garantieleistung nur Level¬Updates, also Änderungen der Versionsnummer nach dem Punkt) sowie notwendige Anpassungen, die aufgrund für den Auftraggeber notwendiger Versionsänderungen bei Betriebs-, Datenbank-, und Trägersystemen (neue Hardware-Versionen, Hardware-Ausbauten) erforderlich sind,
d)    sowie die Beratung des Auftraggebers beim Einsatz der IT-Komponenten.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Wartung der vertragsgegenständlichen Software für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Tag der Übernahme sicherzustellen.

Die Wartung von Anwendungssoftware verpflichtet zusätzlich die laufende Anpassung der Software an gesetzliche Rahmenbedingungen. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich bereit, diese gegen Entgelt umzusetzen. Ist diese Bereitschaft nicht vorhanden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Wartungsvertrag umgehend zu kündigen.

Die Fehlerdiagnose und -behebung erfolgt durch telefonische Beratung und Unterstützung, durch Fernwartung bzw. durch den Einsatz eines Software-Spezialisten vor Ort, wenn es für die Fehlerbehebung erforderlich ist. Die Reproduzierbarkeit des Fehlers anhand des Fehlerprotokolls ist Voraussetzung für dessen Behebung.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über technische Verbesserungen und Weiterentwicklungen der Software informieren, die für den Betrieb von Interesse sein können.

Die Zur-Verfügung-Stellung für den Einsatz von neuen Software-Hauptversionen erfolgt frühestens zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einsetzbarkeit dieser Versionen durch praktische Erfahrung bzw. Tests bewiesen ist und der Auftragnehmer auf der Grundlage dieser Tests und sonstiger qualitätssichernder Maßnahmen die Problemlosigkeit des Umstieges und des Einsatzes der neuen Softwareversionen erklärt.

2.15 Fehlerklassen
Die Zuordnung zu den Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich. Im Zweifelsfall hat der Auftragnehmer vor einvernehmlicher Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Klassifizierung des Auftraggebers zu setzen, um Nachteile für den Auftraggeber zu vermeiden.

•    Klasse 1 - „kritisch"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor allem Fehler, die eine weitere Verarbeitung ausschließen.
Funktionsbezogene Beispiele: Systemstillstand ohne Wiederanlauf, Datenverlust/Daten-zerstörung, falsche Ergebnisse bei zeitkritischer Massenverarbeitung von Daten.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit spätestens innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt kurzfristig (angestrebt wird grundsätzlich 8 Arbeitsstunden ab Beginn der Fehlerbehebung) zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich kurzfristig für eine Fehlerbehebung z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend und mit hoher Priorität an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 2 - „schwer"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt aber eine Weiterarbeit zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche oder inkonsistente Verarbeitung, spürbare Unterschreitung der vereinbarten Leistungsdaten des IT-Systems, Häufung von kurzfristigen Störungen des IT-Betriebes. Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt während der Wartungsbereitschaftszeit innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal, sorgt mittelfristig zumindest für eine Umgehung und sorgt soweit möglich mittelfristig für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern durch Patches. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - umgehend an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 3 - „leicht"
Die zweckmäßige Nutzung eines Teiles des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit, lässt jedoch eine weitere Verarbeitung uneingeschränkt zu.
Funktionsbezogene Beispiele: falsche Fehlermeldung/ein Programm geht in einen Wartezustand und kann nur durch Betätigen einer Taste wieder aktiviert werden.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer beginnt in angemessener Zeit mit der Bearbeitung des Fehlers durch qualifiziertes Personal und sorgt soweit möglich für eine Korrektur der Fehlerursache z. B. durch Austausch von Hardwarekomponenten, Umkonfiguration von Software, Behebung von Softwarefehlern im Rahmen der Releasepolitik. Darüber hinaus meldet der Auftragnehmer den Fehler - ausgenommen Abnutzungsfehler - an einen vom Auftragnehmer verschiedenen Hersteller.

•    Klasse 4 - „trivial"
Die zweckmäßige Nutzung des IT-Systems oder des IT-Gesamtsystems ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur geringfügigen Einfluss auf die Geschäftsabwicklung oder Sicherheit. Das sind vor Allem Schönheitsfehler oder Fehler, die von Mitarbeitern des Auftraggebers selbst umgangen werden können. 
Funktionsbezogene Beispiele: Störende zusätzliche Ausgaben am Bildschirm, Dokumentationsfehler/Schreibfehler.
Maßnahmen: Der Auftragnehmer sorgt ohne besondere Priorität im Rahmen geplanter vorbeugender Wartung oder der Releasepolitik für die Fehlerbehebung.

2.16    Betrieb einer Hotline
Zur Koordination aller laufenden Dienstleistungen wird der Auftragnehmer eine Telefonnummer (Hotline) definieren, bei der der Auftraggeber Störungen und Probleme mit den IT-Komponenten melden und Auskünfte einholen kann.

2.17    Wartungsbereitschafts-, Reaktionszeiten
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Wartung werktags Montag bis Freitag 8:00 bis 17:00 Uhr. In dieser Zeit (Wartungsbereitschaftszeit) ist auch die Hotline besetzt zu halten.

Eine vorbeugende Wartung bzw. ein Versionswechsel erfolgt nach Terminvereinbarung mit dem Auftraggeber.

Der Auftragnehmer beginnt mit der Störungsbehebung bzw. Korrektur oder Fehlerbehebung während der Wartungsbereitschaftszeit so rasch wie möglich, bei Fehlern der Klasse 1 oder 2 spätestens jedoch mit Ablauf der nachstehenden Reaktionszeit.

Reaktionszeit ist der Zeitraum von der Verständigung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bis zum Eintreffen eines Technikers bei der fehlerhaften IT-Komponente zur Aufnahme der Reparaturarbeiten oder einer im Interesse des Auftraggebers gelegenen, auf die umgehende Fehlerbehebung abzielenden Aktion (z.B. plötzlich auftretende Softwarefehler, nicht Erreichen der Datenbank).

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Telefonsupport und Fernwartung beträgt - sofern nicht anders vereinbart - maximal 2 Stunden.

Die Reaktionszeit des Wartungsdienstes für Störungsbehebung vor Ort beträgt - sofern nicht anders vereinbart -maximal 4 Stunden für den Einzugsbereich jener Orte in Österreich, in denen der Auftragnehmer Wartungsstützpunkte unterhält.

Für Störungsfälle außerhalb des Einzugsbereiches von Wartungsstützpunkten wird eine Reaktionszeit von maximal 4 Stunden unter Zurechnung der üblichen Fahrtzeit zugesichert.

Bereits begonnene Wartungsleistungen werden auch außerhalb der Wartungsbereitschaftszeit ohne gesonderte Berechnung zu Ende geführt.

2.18    Qualitätsanforderungen Wartung allgemein
Der Auftragnehmer garantiert für die im Rahmen dieses Vertrages gewarteten IT-Komponenten,
•    dass mindestens ein Spezialist für Auskünfte und Fehlerbehebungen zu jeder IT-Komponente verfügbar ist,
•    die IT-Komponenten so zu warten, dass die vereinbarten Zugriffszeiten und Verfügbarkeiten durch die Wartung nicht verschlechtert werden.
•    dass die vereinbarten Funktionalitäten für die Vertragslaufzeit aufrecht erhalten bleiben.

2.19    Wartung der Dokumentation
Teil der Wartung ist in jedem Fall ohne gesonderte Berechnung die laufende Aktualisierung der Dokumentation.

Werden zu Standardkomponenten aktuellere Handbücher oder Online-Hilfen verfügbar, sind diese im Falle eines aufrechten Wartungsverhältnisses unaufgefordert und ohne gesonderte Berechnung zu liefern.

2.20    Teilbarkeit
Die genannten Pflichten des Auftragnehmers sind Hauptleistungspflichten und unteilbar, sofern der Auftraggeber nichts Anderes erklärt.

2.21 Benachrichtigungspflichten
Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

3. Immaterialgüterrechte

3.1 Ausarbeitungen, Internetapplikationen, Individualsoftwarekomponenten
Der Auftraggeber erwirbt an allen Arbeitsergebnissen (z. b.: Ausarbeitungen, Individualsoftwarekomponenten, Macros, Applets oder ähnliches) und individuell angefertigten Softwareanpassungen, die vom Auftragnehmer unter Umständen in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, weltweit alle jetzt bekannten und zukünftig bekannt werdenden immaterialgüterrechtlichen nicht ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte zum Gebrauch dieser Arbeitsergebnisse im Rahmen des Vertragszweckes.

Der Auftragnehmer wird nachweislich (z.B. Unterschriftenliste, Klausel in Subunternehmerverträgen) dafür sorgen, dass er alle dem Auftraggeber einzuräumenden Rechte auch von allen in seinem Einflussbereich an den Tätigkeiten Beteiligten erhält.

An allen Individualsoftwarekomponenten betreffenden Materialien erwirbt der Auftraggeber mit deren Erstellung ebenfalls nicht ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, ohne dass dadurch eine Abnahme bewirkt würde.

Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden, wie Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien" umfasst nicht Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.

Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkurses mangels Masse des Auftragnehmers hat der Auftraggeber ein Aussonderungsrecht an den erwähnten Materialien.

Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden als „Bearbeitungen" bezeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials übergeben.

Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse des Auftragnehmers gehen alle dem Auftragnehmer zustehenden Rechte an den vertragsgegenständlichen Softwarekomponenten als nicht ausschließliche Rechte an den Auftraggeber über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben
hat.

Alle Rechte an vom Auftraggeber erstellten Ausarbeitungen, Internet-Inhalten, Individualsoftwarekomponenten, Macros, Applets o.ä. und Softwareanpassungen verbleiben exklusiv beim Auftraggeber.

Diese Ausarbeitungen sind als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers zu behandeln.

Für eine Erfindung - darunter ist auch eine Idee, ein Konzept, eine Vorgehensweise, eine Verfahrensweise, eine Entdeckung oder Verbesserung zu verstehen, mag sie patentfähig sein oder nicht -, die während der Leistungserbringung von einem Mitarbeiter eines Vertragspartners praxisfähig gemacht wird und für die Schutzrechte angemeldet wurde, gilt Folgendes:
Hinsichtlich einer Erfindung von Mitarbeitern des Auftraggebers entsteht die Berechtigung zur Nutzung der Erfindung beim Auftraggeber. An einer solchen Berechtigung zur Nutzung der Erfindung sowie an einem etwa hierfür erteilten Schutzrecht gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer des Projekts eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Erbringung der vereinbarten Leistungen..

Hinsichtlich einer Erfindung von Mitarbeitern des Auftragnehmers entsteht die Berechtigung zur Nutzung der Erfindung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über alle Erfindungen, die während der Leistungserbringung gemacht werden, informieren. An einer solchen Berechtigung zur Nutzung der Erfindung sowie an einem etwa hierfür erteilten Schutzrecht gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Nutzung innerhalb seines Wirkungsbereiches. Darüber hinaus gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Leistungserbringung und gegen einen am Marktwert orientierten angemessenen Preis die Option, sämtliche Rechte des Auftragnehmers unbeschadet allfälliger zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Auftragnehmer an Dritte bereits erteilter Lizenzen zu erwerben. Gleichzeitig mit diesem Erwerb erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung innerhalb seines Unternehmens einschließlich des Rechts zur Überlassung an Dritte oder zur Lizenzerteilung.

Hinsichtlich einer Erfindung, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurde, hat der Auftragnehmer vor Anmeldung eines Schutzrechts die Wahl,
a)    seine Berechtigung zur Nutzung der Erfindung an den Auftraggeber übergehen zu lassen, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung innerhalb seines Unternehmens einschließlich des Rechts einräumt, auf der Erfindung basierende Produkte und Services an Dritte weiterzugeben, aber keine Sublizenzen einzuräumen, oder
b)    die Berechtigung zur Nutzung der Erfindung gemeinschaftlich bei beiden Vertragspartnern entstehen zu lassen. Jeder Vertragspartner hat in diesem Zusammenhang das Recht, über das Recht zur Nutzung der Erfindung im eigenen Unternehmens- oder Wirkungsbereich hinausgehend nicht exklusive Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen sowie in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem anderen Vertragspartner exklusive Lizenzen an Dritte zu erteilen, ohne an den anderen Vertragspartner hierfür irgendwelche Zahlungen zu leisten.

4. Entgelt

4.1    Allgemeines
Sämtliche Entgelte sind in EURO exklusive (Einfuhr-)Umsatzsteuer anzuführen. Steuern sowie Rechtsgeschäftsgebühren sind gesondert auszuweisen. Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche nach dem Vertrag bis zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen einschließlich allfälliger Nebenleistungen abgegolten.

Spesen der Mitarbeiter des Auftragnehmers und allfälliger Subauftragnehmer wie z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit udgl. trägt der Auftragnehmer.

4.2    Entgelt für Wartung
Der Auftragnehmer erbringt die Wartungsleistungen zu einem wiederkehrenden Wartungsentgelt (Pauschalwartung), das der Anpassung gemäß Punkt 4.7 „Änderungen der Entgelte" unterliegt

4.3    Entgelt für Dienstleistungen, die über ein Rechenzentrum erbracht werden
Das Dienstleistungsentgelt bleibt während der Laufzeit des Vertrages unverändert, sofern nichts Anderes vereinbart wurde. Nachweisliche allgemeine Preissenkungen im relevanten Markt einschließlich jener des Auftragnehmers zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Bestellzeitpunkt sind allerdings an den Auftraggeber weiter zu geben, sofern nicht Projektsonderpreise vereinbart wurden.

4.4    Zusatzleistungen
Wird im Zuge der Durchführung eines diesen AVB IT unterliegenden Vertrages eine Leistung erforderlich, die in diesem nicht vorgesehen ist, so hat der Auftragnehmer vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber hierüber herzustellen. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung festgestellt, so ist gleichzeitig die entsprechende Vergütung zu vereinbaren, sofern dies insbesondere nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig ist. Wird vom Auftragnehmer eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung ohne vorherige schriftliche Vereinbarung der Vergütung erbracht, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vergütung für diese zu leisten.

4.5    Rechnungslegung
Auf sämtlichen Rechnungen ist die Bestellnummer des Auftraggebers anzuführen. Rechnungen ohne Bestellnummer gelten als nicht gelegt und verpflichten nicht zur Zahlung. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer gemäß den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtlinien und in einer Form zu erstellen, die dem Auftraggeber eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Der im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist gesondert auszuweisen. Die Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung auszustellen.

4.6    Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsverpflichtung entsteht grundsätzlich mit der Rechnungslegung. Bei Kauf und Werkvertrag entsteht die Zahlungsverpflichtung frühestens am Tag der Übernahme. Allenfalls vereinbarte Zahlungsziele beginnen frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Insbesondere bei Projekten mit einer geplanten Laufzeit von mehr als 6 Monaten kann ein Zahlungsplan vereinbart werden.

Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Übernahme gemäß Punkt 1.4 folgenden Monats.

Das Miet/Leasingentgelt ist in der Folge im Vorhinein jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig und zahlbar, ohne dass jeweils eine Rechnung ausgestellt wird.

Bei Rechenzentrums-Dienstleistungen ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Tag der Aufnahme der Dienstleistungserbringung folgenden Monats.

Wiederkehrende Wartungsentgelte werden dem Auftraggeber am Ende der im Vertrag festgelegten Rechnungsperiode quartalsweise in Rechnung gestellt. Bei der quartalsweisen Rechnungslegung wird zu Beginn des 2. Quartalsmonats fakturiert. Für Teilmonate werden wiederkehrende Wartungsentgelte auf der Basis eines 30-Kalendertage-Monats anteilig nach Kalendertagen berechnet.

Die Rechnungen sind dreißig (30) Tage nach Eingang der Rechnung bzw. nach Entstehen der Zahlungsverpflichtung zur Zahlung fällig. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, werden gesetzliche Verzugszinsen fällig.

Ist der Auftragnehmer Deviseninländer und beträgt die Rechnungssumme inklusive Umsatzsteuer mehr als € 7.000,--; ist anlässlich der Legung der ersten Rechnung die Erklärung des zuständigen Betriebsfinanzamtes über einen Eilnachrichtenverzicht oder einen Aufrechnungsverzicht anzuschließen. Das Gleiche gilt für jede weitere Rechnung, sofern die zeitliche Gültigkeit der bisherigen Erklärung abgelaufen ist.

Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Rechnungsbetrag einen Haftrücklass in der Höhe von maximal 5 (fünf) % bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einzubehalten. Anstelle des Haftrücklasses kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Bankgarantie verlangen.

4.7    Änderung der Entgelte
Entgelte für laufende Dienstleistungen - ausgenommen Rechenzentrumsdienstleistungen - sind für 12 Kalendermonate ab Ende der Angebotsfrist fest.

Sie ändern sich danach zu Beginn jedes Kalenderjahres entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamtes monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2005 oder einem an seine Stelle tretenden Indexes, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5% unberücksichtigt bleiben.

Als Bezugsgröße (Basisindex) für die Wertsicherung dient für die erste Entgeltanpassung die für den Monat verlautbarte Indexzahl, in dem der Tag der Angebotsabgabe liegt; für jede weitere Entgeltsanpassung die für den November verlautbarte Indexzahl, die für die Ermittlung der letzten Entgeltanpassung herangezogen wurde. Zielindex ist die für November des Jahres verlautbarte Indexzahl, die dem Jahr, in dem die Entgeltanpassung wirksam wird, vorangeht. Die Wertanpassung erfolgt aufgrund der prozentualen Differenz zwischen Zielindex und Basisindex.

Erhöhungen der Entgelte setzen voraus, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber bis spätestens 31.5. desjenigen Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, ab dem die Erhöhung wirksam werden soll, über die voraussichtliche Erhöhung (Schätzung des Auftragnehmers aufgrund der für April verlautbaren Indexzahl) schriftlich informiert hat.

4.8 Abgaben
Alle sich aus einem diesen AVB IT unterliegenden Vertrag oder der damit verbundenen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Steuern, Gebühren, Zölle, Urheberrechtsabgaben, Entsorgungsbeiträge udgl. mit Ausnahme der Umsatzsteuer trägt der Auftragnehmer.

Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

5. Projektabwicklung allgemein

5.1    Wechsel von Subunternehmern
Der Auftragnehmer wird sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers keiner anderen als der in dem Angebot genannten Subunternehmer zur Vertragserfüllung bedienen. Der Auftraggeber wird eine diesbezügliche Entscheidung binnen drei Wochen ab Erhalt des schriftlichen Antrages treffen und einen Wechsel von Subunternehmern nur aus wichtigen Gründen ablehnen.

5.2    Prüfung und Freigabe von Ausarbeitungen
Die Prüfung von Ausarbeitungen (Spezifikationen, Handbüchern etc.) erfolgt nach erfolgter Einführung der Mitarbeiter des Auftraggebers in die Ausarbeitung durch Prüfung in einer gemeinsamen Arbeitssitzung von angemessener Dauer kapitelweise auf Vollständigkeit und Einsetzbarkeit (Reviewsitzung) oder durch einfache Inspektion durch die Projektleitung. In beiden Fällen werden die Ergebnisse schriftlich festgehalten. Werden hierbei schwerwiegende Mängel gefunden, kann dem Auftragnehmer maximal 2x die Möglichkeit zur Mangelbehebung eingeräumt werden.

Ansonsten wird die Ausarbeitung mit Einlangen etwaiger Mängelbehebungen vom Auftraggeber als geprüft erklärt.

Sofern nicht ausdrücklich eine planmäßige Abnahme von Ausarbeitungen (Meilensteine) vereinbart wurde, bedeutet dies keine Abnahme im rechtlichen Sinne, sondern die Wissenserklärung des Auftraggebers, dass ihm keine Widersprüche in der Ausarbeitung selbst oder zwischen Ausarbeitung und Wirklichkeit aufgefallen sind. Insbesondere übernimmt der Auftraggeber mit der Prüfung von Ausarbeitungen keine Haftung für die Vollständigkeit und Durchführbarkeit der beschriebenen Maßnahmen bzw. für die Realisierbarkeit und Vertragskonformität der beschriebenen IT-Komponenten.

Der Auftraggeber wird die Prüfung von Ausarbeitungen innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Erhalt der Ausarbeitungen - bei entsprechender Vorankündigung binnen drei Arbeitstagen ab Erhalt der Ausarbeitungen -beginnen und einen Durchlauf der Prüfung innerhalb von zwei Wochen durchführen.
Werden nach Einlangen von Mängelbehebungen beim Auftraggeber binnen zwei Wochen weder weitere Mängel gerügt, noch die Ausarbeitung schriftlich für geprüft erklärt, so gehen Verzögerungen im Terminplan nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Sofern eine planmäßige Abnahme vereinbart wurde, stellt diese den Abschluss einer erfolgreichen Überprüfung von Projektausarbeitungen dar und bedeutet die Bestätigung durch den Auftraggeber, dass der funktionale Inhalt der Ausarbeitungen seinen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit und Einsetzbarkeit entspricht und die Realisierung durch den Auftragnehmer auf dieser Basis zu erfolgen hat und für die weitere Projektarbeit bindend ist. Jede darüber hinausgehende Änderung oder Erweiterung zu dem in freigegebenen Ausarbeitungen Beschriebenem wird im Rahmen eines Change-Request-Verfahrens (vgl. Punkt 6.2) in Bezug auf Umsetzung, Termin und Kosten abgewickelt.

5.3 Abnahme
Die Abnahme richtet sich nach den Ausführungen im Leistungsverzeichnis, die insbesondere folgende Punkte umfassen können:
a)    Bereitstellung zur Abnahme
b)    Zulässigkeit von Teilabnahmen
c)    (Teil)Abnahmeobjekte
d)    Verantwortlichkeiten für die Testdaten- und Testfallerstellung und die Durchführung der Tests
e)    Abnahmedauer
f)    Fälle, die zu Abnahmeverhinderungen führen können
g)    Regelungen für das grundlose Fehlen einer Abnahme nach Auslaufen der Abnahmefrist

Der Auftraggeber wird Software-Komponenten nur nach Abnahme verwenden.

Subsidiär gelten folgende Bestimmungen:

Der Abnahmetest besteht aus einem Funktionstest, einem Leistungstest und einem Dauertest (probeweiser Echtbetrieb).
a)    Der Funktionstest besteht aus einer Überprüfung, ob die gelieferten Software-Komponenten die vereinbarten Funktionen erfüllen.
b)    Im Leistungstest wird überprüft, ob die Software-Komponenten unter den definierten oder mangels Definition den allgemein üblichen Belastungszuständen die definierten Anforderungen an Antwortzeiten und Durchsatz erfüllt. Der Leistungstest kann auch in einem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Benchmark bestehen und gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der erreichte Benchmark unter sonst gleichen Voraussetzungen vom aufgrund des ursprünglichen Benchmark erwarteten (berechneten) Ergebnis um nicht mehr als 3 % abweicht. Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.
c)    Im Rahmen des Dauertests (probeweiser Echtbetrieb) wird die Zuverlässigkeit der Software¬Komponenten im Echtbetrieb überprüft. Der Dauertest gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Verfügbarkeit der Software-Komponenten über einen Zeitraum von 30 aufeinander folgenden Kalendertagen (00.00 bis 24.00 Uhr) bzw. während der im Vertrag vereinbarten Zeit mindestens den allgemein üblichen, in Ankündigungen des Herstellers genannten oder sonst vereinbarten Prozentsatz unter Einhaltung aller sonstigen Qualitätskriterien erreicht. Der Dauertest erfolgt unter den Bedingungen der vereinbarten Service Levels bzw. Wartungs- oder Garantieverpflichtungen nach diesen AVB IT.

Über den erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests ist unverzüglich ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

Der Auftragnehmer wird am Abnahmetest unentgeltlich teilnehmen.

§ 377 UGB findet keine Anwendung. Die Testmodalitäten sind im Leistungsverzeichnis beschrieben. Der Auftraggeber kann auf einen oder mehrere der oben genannten Tests im Rahmen des Leistungsverzeichnisses verzichten, was zu einer Vorverlegung des Datums des Tages der Übernahme führt.

5.4    Problemreport
Der Auftragnehmer wird für die Dauer der Wartungspflicht einen Störungsbericht führen, der jede Wartungshandlung mit Datum, jede Änderung des Versionsstandes der Software-Komponente und jede Störungsbehebung mit Datum, ausgefallener bzw. gewarteter Software-Komponente, Fehlerklasse, Dauer des Ausfalls, Fehlermeldungen von Hardware oder Software (sofern dokumentiert verfügbar), Ursache der Störung, Art der Behebung und Name des Wartungstechnikers beinhaltet. Auf dessen Basis wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen monatlichen Kurzbericht schriftlich übersenden.

5.5    Informationspflichten
Die Vertragspartner werden den Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend austauschen.

Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Tag der Übernahme eines Beschaffungsgegenstandes bzw. für die Dauer eines Miet-, Wartungs-, oder Dienstleistungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen der Software-Komponenten unterrichten, ihm bekannte Fehler der Software-Komponenten unaufgefordert melden oder die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen. Er wird weiters den Auftraggeber rechtzeitig, mindestens aber sechs Monate vor dem tatsächlichen Datum, über eine bevorstehende Einstellung der Produktion von Ersatzteilen oder der Wartung von Software-Komponenten unterrichten und ihm auch nach dem Ende der Gewährleistung/Garantie/Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten.

Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war oder dem Auftragnehmer bei entsprechender Sorgfalt bekannt sein musste, und entstehen dem Auftraggeber dadurch Aufwendungen (z.B. durch Fehlersuche, Tests etc.), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 8.6.
 

6. Projektmanagement für größere Projekte

Dieser Abschnitt ist auf Projekte mit einem Gesamtwert über 500.000,-- EURO oder mit einem Dienstleistungsanteil von mehr als 200 Personentagen oder auf Projekte, wo dies im Leistungsverzeichnis oder anderen Unterlagen explizit gefordert wird, anzuwenden.

6.1 Projektorganisation
Die Projektorganisation besteht, soweit nicht anders vereinbart, aus den folgenden Organen:

6.1.1    Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss ist von beiden Vertragspartnern hochrangig zu besetzen.
Aufgaben: begleitende Kontrolle von Terminen, Budgets und die Entscheidung von Fragen, bei denen in den Projektteams und zwischen Projektleiter und Projektkoordinator keine Lösung erzielt werden konnte. Sitzungen: alle 2 Monate und auf Verlangen des Projektleiters oder des Projektkoordinators. Einberufung der Sitzungen: Projektkoordinator

Über jede Lenkungsausschusssitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das spätestens in der nächsten Lenkungsausschusssitzung zu genehmigen ist.

6.1.2    Projektleiter
Oberste Instanz im laufenden Projektgeschehen, Entscheidung von Fragen aus den Projektteams, Koordination der Projektteams, Gesamtverantwortung für das Projekt. Der Auftragnehmer hat zu Projektbeginn bzw. im Falle eines Vergabeverfahrens im Angebot eine/n Projektleiter/in und deren/dessen Qualifikationen und Projekterfahrungen zu nennen. Eine Änderung der Person des Projektleiters im laufenden Projekt ist ohne zwingenden Grund nur nach schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Eine Kündigung durch den Projektleiter gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn der Projektleiter trotz Bemühen des Auftragnehmers es ablehnt, für das Projekt weiter tätig zu sein.

6.1.3    Projektkoordinator
Der Projektkoordinator wird vom Auftraggeber gestellt und koordiniert die Tätigkeiten der am Projekt beteiligten Mitarbeiter des Auftraggebers.

6.1.4    Projektleitung und Berichtswesen
Für Softwareentwicklungs- und -anpassungsaufgaben hat der Auftragnehmer eine Schätzung des Aufwandes nach geeigneten Methoden so früh wie möglich zu erstellen und nach jeder Projektphase zu verfeinern.

Der Projektleiter hat gemäß den Vorgaben des Vertrages einen Projektplan in ausreichender Detaillierung zu erstellen und in kritischen Projektphasen wöchentlich, sonst vierzehntägig, mit der vereinbarten Projektplanungssoftware auf den aktuellen Stand zu bringen und dem Lenkungsausschuss zu übermitteln. Dabei ist ein SOLL/IST-Vergleich zu führen.

Der Projektleiter hat ein Projekthandbuch zu führen, in dem die wichtigsten Projektsteuerungsmechanismen (Aufbau-, Ablauforganisation, Beteiligte, Regeln der Zusammenarbeit, Qualitätssicherung) definiert sind.

Von jeder Besprechung ist durch den Projektleiter ein Ergebnisprotokoll im Format des beim Auftraggeber üblichen Textverarbeitungssystems zu schreiben und innerhalb einer Woche ab Besprechungstermin an alle Betroffenen zu versenden.
    Das Protokoll ist binnen einer Woche vom Projektkoordinator zu genehmigen oder mit schriftlicher Begründung abzulehnen, widrigenfalls es als genehmigt gilt.

6.2 Änderungen der Vorgaben für Ausarbeitungen, Softwareerstellung bzw. -anpassung
Der Auftragnehmer hat die Pflicht, zumutbaren Änderungswünschen des Auftraggebers während des Projektes nachzukommen.

Wünscht der Auftraggeber im Zuge des Projektes, dass von einer Vorgabe (Anforderungsanalyse, Lastenheft, Pflichtenheft, einzelne Funktionen) geringfügig abgewichen wird, so ist dies durch Absprache zwischen dem Projektleiter und dem Projektkoordinator des Auftraggebers bzw. Auftragnehmers schriftlich festzulegen.

Erfordert ein solcher Wunsch des Auftraggebers einen Aufwand, der den Arbeitsumfang von drei Manntagen überschreitet, oder würde die Funktionalität der Software-Komponente(n) eingeschränkt, so ist eine Entscheidung des Lenkungsausschusses herbeizuführen.
Vorgaben-Abweichungen sind bis zu einem Umfang von einem Zwanzigstel des Gesamtumfanges des Auftrages für Ausarbeitungen, Softwareerstellung und -anpassung im Pauschalpreis inkludiert. Darüber hinaus gehender Aufwand wird mangels spezieller Vereinbarung nach Aufwand verrechnet. Ergibt sich das Erfordernis zusätzlichen Aufwandes aufgrund von Mängeln des Ergebnisses einer durch den Auftragnehmer oder einen ihm zuzurechnenden Dritten bereits fertig gestellten Phase des Projekts, kann der Auftragnehmer diesen Aufwand nicht in Rechnung stellen; hat ein nicht dem Auftragnehmer zuzurechnender Dritter die mangelhafte Phase des Projekts fertig gestellt, ist der zusätzliche Aufwand vom Auftraggeber zu bezahlen.

7. Sonderregelung für Rufbereitschaft

Soweit Rufbereitschaft ausgeschrieben bzw. vereinbart ist, gelten nachstehende Regelungen:

7.1    Einteilung der Rufbereitschaft
Der Auftraggeber informiert zeitgerecht, aber mindestens sieben Tage vor Eintritt der Rufbereitschaft, schriftlich (per E-Mail oder Fax) den Auftragnehmer.

7.2    Entgelt
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum der Rufbereitschaft, für die tatsächliche Tätigkeit im Aktivierungsfall und Ersatz der Anfahrtsspesen seiner Mitarbeiter. Das Entgelt für die tatsächliche Tätigkeit im Aktivierungsfall entspricht dem vereinbarten Stundensatz für die beauftragte Leistung, das Entgelt für die Rufbereitschaft wird mit 20% des Stundensatzes festgelegt.

7.3    Technische Voraussetzungen
Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter über ein entsprechendes Kommunikationsmedium (z. B. Mobiltelefon) verfügen und sich während Ihrer Rufbereitschaft verpflichten, permanent erreichbar zu sein. Ferner haben die Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen, dass eine kontinuierliche Netzverbindung in Bezug auf technische und örtliche Gegebenheiten sichergestellt ist.

Die Rufnummern sind zu Beginn des jeweiligen Vertragsverhältnisses an den Auftraggeber zu melden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Änderung der Rufnummern diese innerhalb von zwei Werktagen schriftlich dem Auftraggeber mitzuteilen.


7.4    Reaktionszeit
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter im Falle einer Aktivierung während ihrer Rufbereitschaft unverzüglich, jedoch mindestens innerhalb von zwei Stunden unter Berücksichtigung der örtlichen Distanz und der Verkehrsverhältnisse, am Aufstellungsort eintreffen.

Für Einsätze im Ausland gilt die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Regelung.

7.5    Freizeitbeschränkungen
Während der Rufbereitschaft haben die entsprechenden Mitarbeiter des Auftragnehmers alles zu unterlassen, was im Aktivierungsfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsleistung führen kann.

8. Leistungsstörungen

8.1 Verzug
Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung, die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Echtbetrieb des Vertragsgegenstandes bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles oder gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zu festgelegten jeweiligen Leistungstermin oder aber etwa die vertraglich vereinbarten Reaktionszeiten (vgl. Punkt 2.17) nicht einhält, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,
•    auf Erfüllung zu bestehen und Konventionalstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder
•    unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Konventionalstrafe, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann die Konventionalstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes vom Vertrag gefordert werden.

Als Konventionalstrafe kann der Auftraggeber pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern:

•    € 110,--
•    1/1000 des vereinbarten Gesamtpreises der wegen der Verzögerung nicht einsetzbaren Leistungen

Diese Konventionalstrafe ist jedenfalls mit zehn Prozent der Bruttoauftragssumme begrenzt.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bei Vorliegen von Verschulden des Auftragnehmers folgt der Regelung in Punkt 8.6.

8.2    Garantie für Dienstleistungen
Es wird eine dreijährige Garantie vereinbart, beginnend mit dem Tag der Übernahme. Für die Dauer der Garantiefrist wird der Auftragnehmer Wartungsleistungen für die Software-Komponenten gemäß den Regelungen dieser AVB IT (vgl. Punkt 2.14) ohne Berechnung zusätzlicher Entgelte oder Spesen erbringen.

Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Preisminderung begehren oder bei nicht geringfügigen Mängeln vom Vertrag zurücktreten oder die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beheben lassen.

8.3    Gewährleistung für Wartung und Rechenzentrumsdienstleistungen
Werden trotz aufrechter Wartungs- bzw. Betriebsverpflichtung in einem Monat die in den Beschaffungs- bzw. Wartungs- bzw. Dienstleistungsverträgen vereinbarten oder mangels solcher die dem Stand der Technik entsprechenden Qualitätskriterien, wie z. B. Verfügbarkeitszeit, Antwortzeit oder andere Qualitätswerte (wie z. B. Reaktionszeit) nicht erfüllt, so liegt ein Mangel der Leistung vor.

Dies berechtigt den Auftraggeber entsprechend der eingeschränkten Einsetzbarkeit der Software-Komponenten bzw. Leistungen das Entgelt zu mindern.

Nehmen die Wartungsmängel ein den IT-Betrieb gefährdendes Ausmaß an, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt nach angemessener Nachfrist einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers mit der Wartung zu betrauen oder den Wartungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Bei wiederholtem Überschreiten der Werte für die Reaktionszeit des Wartungstechnikers innerhalb einer Verrechnungsperiode wird das Wartungsentgelt für die Verrechnungsperiode um 30% gekürzt.

8.4    Gewährleistung bei mangelnder Barrierefreiheit
Erweisen sich vom Auftragnehmer angebotene Lösungen nicht wie bei Angebotslegung behauptet als barrierefrei nutzbar, so hat der Auftragnehmer entsprechende Nachrüstungsarbeiten unverzüglich unentgeltlich zu leisten. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch die mangelnde Nutzbarkeit entstehen, haftet der Auftragnehmer.

8.5    Freiheit von Rechten Dritter
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet.

Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

8.6    Haftung für Schadenersatz und Ersatzvornahme
Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Personen- und Sachschäden, die beim Durchführen von Arbeiten durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Dasselbe gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Arbeiten bzw. sonstigen Verstößen gegen den Vertrag sofern dem Auftraggeber hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Die Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden ist jedoch insgesamt pro Vertrag mit der Höhe des Auftragswertes (oder bei wiederkehrenden Leistungen maximal mit dem Entgelt für 12 Monate), begrenzt.

Der Auftragnehmer haftet jedoch keinesfalls für
Verlust oder Beschädigung von Daten;
Indirekte, mittelbare Schäden und Folgeschäden;
entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften in jedem Fall solidarisch.

Die Haftungsbeschränkungen gelten daher nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftpflichtgesetz zur Anwendung kommt.

Unabhängig davon ist der Auftraggeber für den Fall einer durch den Auftragnehmer verschuldeten Leistungsstörung, wie z. B. Verzug mit Lieferung, Störungsbeseitigung oder Mängelbehebung, nach Androhung und Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers einzuleiten.

Die Setzung einer Nachfrist entfällt bei Fixgeschäften gemäß § 919 ABGB. 

8.7 Beweislast
Die Beweislast für das Vorliegen nur geringfügiger Mängel trägt der Auftragnehmer.

9. Vertragsdauer

9.1    Verfügbarkeit von Wartungsdiensten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wartungsdienste für die vertragsgegenständlichen Software-Komponenten für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Tag der Übernahme anzubieten.

9.2    Vorzeitige Auflösung des Vertrages
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag (auch den Wartungsvertrag) aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,
a)    wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Auftragnehmer im Zuge des diesen AVB IT zugrunde liegenden Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht hat und dies Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung gehabt hätte;
b)    wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht der Auftraggeber diese selbst zu vertreten hat; Der Auftragnehmer kann ggf. binnen 30 Kalendertagen ab schriftlicher Benachrichtigung über die beabsichtigte vorzeitige Auflösung durch den Auftraggeber nach dieser Bestimmung darzustellen, dass die Leistungserbringung dennoch möglich ist
c)    wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar Organen des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat.
d)    wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber vorsätzlich Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
e)    wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Verschwiegenheitspflichten vorsätzlich, grob fahrlässig oder wiederholt verletzt
f)    bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des Auftragnehmers;
g)    wenn der Auftragnehmer einen vom Auftraggeber nicht genehmigten Subauftragnehmer einsetzt;
h)    wenn Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit diesem Leistungsvertrag , aber auch außerhalb dieser vertraglichen Vereinbarung, vorliegen, welche die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers i.S. des BVergG beeinträchtigen;
i)    Verzug des Auftragnehmers mit der Leistungserbringung trotz Nachfristsetzung seitens des Auftraggebers; Ein entsprechender Verzug tritt nicht ein, wenn der Verzug durch fehlende oder verspätete Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht wurde;
j)    wenn die zeitnahe Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Auftrags verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern würden, unterblieben ist.

Erklärt der Auftraggeber nach dieser Bestimmung die sofortige Auflösung des Vertrages, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit er nicht bereits eine für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat. Bereits geleistete Zahlungen sind insoweit unverzüglich zurück zu erstatten. Trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, hat er dem Auftraggeber die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

9.3 Kauf von Miet-/Leasingkomponenten
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, jederzeit auf Wunsch des Auftraggebers in Verhandlungen über den Kauf von Miet-/Leasingkomponenten durch den Auftraggeber einzutreten.

10. Sonstiges

10.1    Arbeits- und Sozialrecht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts durchzuführen. Insbesondere erklärt der Auftragnehmer, die Einhaltung der sich aus dem Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 29/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/196, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, BGBl. III Nr. 41/2002 und BGBl. III Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen.

Die Vorschriften des jeweils geltenden österreichischen Arbeits-, Gleichstellungs- und Sozialrechts können bei der örtlich zuständigen Arbeiterkammer bzw. Wirtschaftskammer eingesehen werden (BVergG).

10.2    Geheimhaltung, Datenschutz
Der Auftragnehmer hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag übergeben oder im Zusammenhang mit dem Auftrag sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen.

Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,
•    die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom Auftragnehmer zu vertreten ist, oder
•    dem Auftragnehmer befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihm vom Auftraggeber zugänglich gemacht wurden, oder
•    dem Auftragnehmer durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber obliegt.
Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden.

Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bis fünf Jahre nach Beendigung aufrecht, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.

Bei Verletzung dieser Verschwiegenheitspflichten durch den Auftragnehmer, einen seiner Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ist der Auftraggeber berechtigt, eine von der Höhe des Schadens unabhängige Konventionalstrafe in Höhe von € 50.000,-- zu verlangen.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören.

Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Verlangen des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

10.3    Abwerben von Mitarbeitern
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des Auftraggebers während der Dauer des Vertrages und zwölf Monate nach Beendigung des Vertrages zu unterlassen. Er verpflichtet sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den Vertragspartner zu zahlen.

10.4    Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

10.5    Verzinsung
Rückzuzahlende Beträge sind mit einem Zinssatz von vier Prozent über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10.6    Zurückbehaltung und Leistungspflicht
Im Streitfall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten oder Leistungen einzustellen.

10.7    Schriftform
Zusätze und Änderungen zu diesen AVB IT bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.

10.8    Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang aus dem diesen AVB IT zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Linz.

Auf das Vertragsverhältnis kommt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des Wiener Kaufrechtsabkommens 1980 zur Anwendung. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, Lieferbedingungen oder Ähnlichem des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen.

10.9    Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser AVB IT unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die der unwirksamen in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung möglichst nahe kommt.

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